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2. verheiratete Arbeiter
a) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 8.K& für
den Tkag muonatlich 15 M,
b) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von e als 8 K, aber nicht
mehr als 10 MA für den Tag. . .. . . monatlich 12 A,
c) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen “ von mehr als 10 , aber
nicht mehr als 14 &X für den Tegn muonatlich 9 M.
II Ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und
Arbeiterinnen, die nachweislich erwerbsunfähige Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz
oder vorwiegend unterhalten, bekommen die gleiche Beihilfe wie die verheirateten Arbeiter.
Das gleiche gilt für verwitwete oder geschiedene Arbeiter und verwitwete oder geschiedene
Arbeiterinnen, die Kinder zu ernähren haben.
III Zu der allgemeinen Beihilfe nach Abs. I und II werden außerdem für jedes Kind
unter 15 Jahren monatlich 5 &¾ gewährt (Kinderzulage). Die gleiche Zulage erhalten
Arbeiter für Kinder vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, die sich noch
in der Schul= oder Berufsausbildung befinden. Für Kinder, von denen bekannt ist oder
nachgewiesen wird, daß sie wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind,
wird die Kinderzulage ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt.
9.
1 Nach den gleichen Grundsätzen wird den Staatsbeamten, deren Diensteinkommen den
Betrag von 4800 MA für das Jahr nicht übersteigt, eine Kriegsteuerungsbeihilfe gewährt.
II Die Beihilfe beträgt hiernach:
1. für ledige Beamte, dann für verwitwete oder geschiedene Beamte bei einem jähr-
lichen Diensteinkommen von nicht mehr als 1800 fl.. monatlich 9 M,
(s. auch Abs. III);
2. für verheiratete Beamte
a) bei einem jährlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 2400 MA
monatlich 15 M,
b) bei einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2400 —X, aber nicht
mehr als 3000 K muonatlich 12 ,
c) bei einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 3000 —X, aber nicht
mehr als 4800 + ...... ..monatltch9--".
mDieledigenBeamten,danndieverwitwetenodergeschiedenenBeamten,dienachweislich
erwerbsunfähige Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, be-