Geseh-und Verordnungsblak
für das Königreich Sachsen,
101es Stück vom Jahre 1842.
— 30.) Verordnung,
die Portofreiheit der Official -Correspondenz betreffend;
vom 28sten Juli 1842.
Den für die inlaͤndische Postanstalt bestehenden regulativmäßigen Vorschriften gemäß, ist
die allgemeine Befreiung der Official-Correspondenz vom Postporto bisher auf die Correspon-
denz der Staatsbehörden beschränkt, den übrigen Behörden aber nur für einzelne Zweige der
Verwaltung zugestanden worden.
In Betracht jedoch, daß auch die Communal-, Patrimonial-, Kirchen= und Schul-
behörden in Ansehung der als Officialsachen zu betrachtenden Gegenstände im Auftrage und
als Organe der Staatsgewalt handeln, hat das Finanzministerium der fraglichen Porto-
befreiung eine, dem entsprechende weitere Ausdehnung zu geben beschlossen und verordnet,
wie folgt: "
1. Die Official-Correspondenz, welche inländische Behörden, mit Einschluß der Com-
munal-, Patrimonial-, Kirchen= und Schulbehörden, in obiger Eigenschaft führen, ist vom
inländischen Postporto befreit. ·
2. Als derartige Officialsachen sind hierbei diejenigen zu betrachten, in welchen, ver—
möge allgemeiner Bestimmung, Kosten nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.
3. Die Portofreiheit erstreckt sich auch auf diejenige Official-Correspondenz, welche
zwischen inländischen und ausländischen Behörden Statt findet, dergestalt, daß dabei nur
das etwa bei der Correspondenz ausländischer Behörden an inländische in Ansatz gebrachte
ausländische Porto erhoben werden soll. ·
4. Zu Erlangung der Portofreiheit muß die Official-Correspondenz
a) mit einem Amtssiegel verschlossen, "
b) an eine Behörde, nicht an eine Person, adressirt,
J) der Gegenstand der Cotrespondenz als "
Landesverfassungs-, Polizei-, Heimaths-, Kirchen-, Schul-, Berg-, Zoll-,
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