Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

  
Geseh-und Verordnungsblak 
für das Königreich Sachsen, 
101es Stück vom Jahre 1842. 
  
  
— 30.) Verordnung, 
die Portofreiheit der Official -Correspondenz betreffend; 
vom 28sten Juli 1842. 
Den für die inlaͤndische Postanstalt bestehenden regulativmäßigen Vorschriften gemäß, ist 
die allgemeine Befreiung der Official-Correspondenz vom Postporto bisher auf die Correspon- 
denz der Staatsbehörden beschränkt, den übrigen Behörden aber nur für einzelne Zweige der 
Verwaltung zugestanden worden. 
In Betracht jedoch, daß auch die Communal-, Patrimonial-, Kirchen= und Schul- 
behörden in Ansehung der als Officialsachen zu betrachtenden Gegenstände im Auftrage und 
als Organe der Staatsgewalt handeln, hat das Finanzministerium der fraglichen Porto- 
befreiung eine, dem entsprechende weitere Ausdehnung zu geben beschlossen und verordnet, 
wie folgt: " 
1. Die Official-Correspondenz, welche inländische Behörden, mit Einschluß der Com- 
munal-, Patrimonial-, Kirchen= und Schulbehörden, in obiger Eigenschaft führen, ist vom 
inländischen Postporto befreit. · 
2. Als derartige Officialsachen sind hierbei diejenigen zu betrachten, in welchen, ver— 
möge allgemeiner Bestimmung, Kosten nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. 
3. Die Portofreiheit erstreckt sich auch auf diejenige Official-Correspondenz, welche 
zwischen inländischen und ausländischen Behörden Statt findet, dergestalt, daß dabei nur 
das etwa bei der Correspondenz ausländischer Behörden an inländische in Ansatz gebrachte 
ausländische Porto erhoben werden soll. · 
4. Zu Erlangung der Portofreiheit muß die Official-Correspondenz 
a) mit einem Amtssiegel verschlossen, " 
b) an eine Behörde, nicht an eine Person, adressirt, 
J) der Gegenstand der Cotrespondenz als " 
Landesverfassungs-, Polizei-, Heimaths-, Kirchen-, Schul-, Berg-, Zoll-, 
1842. 16
	        
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