Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

252  Das  Prüfungswesen

recht  ist,  so  kann  doch  von  der  Prüfung  kein  sicheres  Zeugniss  über  Talent
erwartet  werden.  Liegt  cs  doch  auf  flacher  Hand,  dass  bei  der  Beantwortung
  schriftlicher  Aufgaben  oder  einer  Unterhaltung  über  theoretisches
Wissen  keineswegs  alle  geistigen  Eigeuschaften  ins  Spiel  kommen  und  also
anch  erforscht  werden  können,  welche  den  Geschäftsmann  oder  gar  den
Staatsmann  bilden,  welche  den  scharfsinnigen  Erforscher  der  Krankheitsursachen,
  den  kecken  Operateur,  den  segensreich  wirkenden  Geistlichen,
Jen  lebensvollen,  anregenden  Lehrer,  den  tapfern,  kaltblütigen  Offizier  bedingen.
  Will  man  auch  die  Schüchternheit  des  Kandidaten  nicht  hoch  in
Anschlag  bringen,  da  sie  wenigstens  im  Verlaufe  der  Prüfung  nicht  so  häufig
noclı  so  gross  ist,  als  schlecht  Bestandene  vorzugeben  pflegen;  will  man
ferner  die  Verstimmung  der  Geisteskräfte  oder  leichtes  Unwohlsein,  welche
freilich  vorkommen  aber  auch  überwunden  werden  können  and  sollen,  nicht
viel  beachten:  so  ist  doch  unläugbar,  dass  der  Scharfsinn  in  der  Auffassung
concreter  Zustände  und  Absichten,  die  Klugheit  in  Berechnung  der  Mittel,
der  Eifer,  die  Originalität  und  Erfindungsgabe,  die  Geistesgegenwart,  die
Bestindigkeit  und  Consequenz  des  Verfahrens,  der  Takt  im  Thun  und  Lassen
sich  auf  (dieser  Wisseus-Wachtparade  nicht  zeigen  können.  Auch  vergesse
man  nicht,  dass  mauchen  jungen  Mann  erst  das  Leben  geistig  entwickelt.
Die  Prüfung  kaun  somit  im  besten  Falle  nur  nachweisen,  welche  Kenntnisse
  im  Augenblicke  der  Vornahme  der  Kandidat  hat;  über  die  Talente
kanı  sie  nichts  Sicheres  und  Uhnfassendes  aussagen.  Ihr  Zeugniss  kann
z.B.  mit  vollem  Rechte  nur  ein  sehr  mittelmässiges  sein,  und  doch  schwingt
sich  der  Mann  einst  an  die  Spitze  seiner  Genossen.  Es  ist  nicht  bloss
bösartige  Nachrede,  sondern  Wahrheit,  wenn  Männer  genannt  werden,  dic
jetz  als  die  ersteu,  die  genialsten  ihres  Faches  von  Allen  unumwunden  anerkannt
  sind,  und  doch  ihrer  Zeit  bei  der  ersten  Prüfung  abgewiesen  wurden.
Die  Prüfungsbehörde  hatte  Recht,  denn  sie  hatten  wenig  gelernt;  sie  aber
hatten  auch  Recht,  wenn  sie  trotz  dieses  Zeugnisses  mit  denen  ihnen  verliellenen
  grossen  Gaben  weit  über  Audere,  weit  selbst  über  ihre  Examinatoren
  empostiegen.  —  Allein  man  kann  noch  einen  Schritt  weiter  gehen,
und  verlangen,  dass  die  Prüfung  über  die  Talente  nichts  aussagen  soll.
Theils  ist  die  Gelegenheit,  ein  richtiges  Urtheil  hierüber  zu  fällen,  aus  den
angeführten  Gründen  wenig  passend.  Theils  aber,  und  diess  ist  uns  die
Hauptsache,  würde  mit  dem  Auftrage  und  mit  der  Erlaubpiss,  einer  Schätzung
der  Talente  Einfluss  auf  das  Zeugniss  zu  geben,  jeder  Willkür  und  Schlechtigkeit,
  jeder  Idiosyukrasie  oder  Vorliebe  der  Prüfenden  Thür  und  Thor
geöffnet.  Darüber,  ob  und  in  welcheın  Maasse  ein  bestimmter  junger  Mann
bei  den  ihm  vorgelegten  Aufgaben  Kenntnisse  gezeigt  habe,  kann  nur  wenig
Streit  sein;  jedenfalls  sind  objectivo  Anhaltspunkte  vorhanden,  und  es  vermag
  selbst  die  entschiedenste  Parteilichkeit  nicht  viel  auszurichten:  allein