Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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7ten April 1852, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Herzoglich Anhalt-Dessau— 
ischen und Herzoglich Anhalt-Köthen'schen Gesammt-Staatsministeriums vom 3ften vesselben 
Monats ausgewechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmig- 
ung Seiner Majestät des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 7ten Juni 1852. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. Manitius. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Anhalt-Dessauischen und Herzoglich 
Anhalt-Köthen'schen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege in Strafrechtssachen fol- 
gende Uebereinkunft getroffen worden: 
Art. 1. Die Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einander unter den 
nachfolgenden Bestimmungen und Einschränkungen in Strafrechtssachen diejenige Rechtshülfe, 
welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht ver— 
weigern dürfen. 
Art. 2. Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht die 
nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem sie angehören, nicht aus- 
geliefert, sondern daselbst wegen der im andern Staate begangenen Verbrechen zur Unter- 
suchung gezogen und bestraft. Daher findet auch ein Contumacialverfahren des andern Staa- 
tes gegen sie nicht Statt. 
Art. 3. Wenn ein Angehöriger des einen Staates im Gebiete des andern sich eines 
Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und daselbst ergriffen und zur Untersuchung 
gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen juratorische Caution oder Handge- 
löbniß entlassen worden ist, und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem 
ordentlichen Richter desselben, dafern zur Vollendung der angefangenen Untersuchung das 
persönliche Erscheinen des Inculpaten vor dem Untersuchungsgerichte erforderlich werden sollte, 
derselbe auf Requisition vor letzteres sistirt, in jedem Falle aber das Erkenntniß des auslän- 
dischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der 
Person als an den im Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vor- 
ausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den 
Gesetzen des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos 
polizei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem requirirten 
Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungsrechts.
	        
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