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* 59.
Zu Art. 236 Abs. 3 der Strafproceßordnung.
Die Verweisung an den Einzelrichter ist von dem Untersuchungsrichter oder auf Re-
quisition desselben von dem Einzelrichter dem Angeschuldigten, sowie bei den auf Antrag
zu untersuchenden Verbrechen auch dem Verletzten bekannt zu machen.
Der Einzelrichter hat zu ermessen, ob die Untersuchung bereits für spruchreif zu erachten
oder aber ob und inwieweit sie annoch zu vervollständigen sei und hiernach in Gemähheit
der Vorschriften der Abtheilung IV. der Strafproceßordnung das weiter Nöthige allenthalben
zu besorgen.
60.
Zu Art. 273 Abs. 1 Schlußsatz (Art. 13) der Strafproceßordnung.
Bedarf es noch der Bekanntmachung des vom Bezirksgerichte ertheilten Verweisungs-
erkenntnisses an den Abwesenden, so ist er gleichzeitig in derselben Vorladung sowohl zu
einem hierzu anzusetzenden Bekanntmachungstermine, als auch zu der Hauptverhandlung
selbst vorzuladen. Der Bekanntmachungstermin kann auf einen, in die in diesem Artikel
vorgeschriebene Frist fallenden Tag angesetzt werden, ohne daß es deshalb einer Verlän-
gerung derselben bedarf.
Die vorstehende Bestimmung ist auch in den Fällen anzuwenden, in welchen der An-
geschuldigte sich nach Eröffnung des im Anklageverfahren vom Bezirksgerichte ertheilten
Erkenntnisses, jedoch vor Eröffnung des Erkenntnisses des Oberappellationsgerichts, ent-
fernt hat.
61.
Zu Art. 275, 364, 380 der Strafproceßordnung.
Die Hauptverhandlungen und Verhandlungstermine können von dem Bezirksgerichte
und dem Einzelrichter auch außer dem Sitze des Gerichts an anderen Orten des Bezirks
abgehalten werden, wenn solches im Interesse der Untersuchung, zur Vermeidung größeren
Kostenaufwandes, insbesondere bei einer großen Anzahl von daselbst wohnhaften und abzu-
hörenden Personen, oder sonst im öffentlichen Interesse wünschenswerth erscheint.
62.
Zu Art. 304 der Strafproceßordnung.
Erstreckt sich die Verhandlung auf mehrere, demselben Angeklagten beigemessene Ver-
brechen und wird der Angeklagte wenigstens zweier dieser Verbrechen für schuldig erklärt,
so daß nach Art. 78 des Strafgesetzbuchs eine Gesammtstrafe zu erkennen ist, so hat das
Gericht in dem Erkenntnisse nicht nur die Gesammtstrafe für diejenigen Verbrechen, deren
der Angeklagte für schulvdig erklärt wird und die zu benennen sind, sondern auch die für
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