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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
LStes Stück vom Jahre 1858.
––.
97) Gesetz,
das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betreffend;
vom 25sten November 1858.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 26. 2Rc.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen zu verordnen, wie folgt:
& 1. Diejenigen Jagvberechtigungen auf fremdem Grund und Boden, welche durch Rückgabe der
Art. 37 der unter dem 2ten März 1849 publicirten Grundrechte ohne Entschädigung auf= Iu#berechtig=
gehoben worden sind, werden ungen.
den gegenwärtigen Besitzern der Güter, mit denen sie bis dahin verbunden gewesen,
oder, wenn solche Berechtigungen dem Fiscus, Corporationen, Gemeinden oder Stiftungen
gehörig oder erweislich persönliche gewesen sind, den früheren Inhabern oder deren Erben,
sofern dieselben bis zum 1sten April 1859 darauf antragen (vergl. § 6), in dem gleichen
Umfange, wie sie früher bestanden haben, zurückgegeben.
Auch in den Fällen, wo nach Vorstehendem das Jagdrecht an die Besitzer von Gütern
zurückzugeben ist, welche seit dem 2ten März 1849 veräußert worden sind, haben sich die
früheren Inhaber, welche das Gut am 2ten März 1849 besessen haben, oder deren Rechts-
nachfolger, binnen gleicher Frist zu melden, wenn sie nicht für den Fall, daß der Gutsbesitzer
auf Rückgabe der Jagd anträgt, der Entschädigung nach 6 15, für den Fall aber, daß der
Gutsbesitzer den Antrag auf Rückgabe unterläßt, des Jagdrechts selbst, welches dann an sie
zurückzugeben ist, verlustig gehen wollen.
§62. Die Eigenthümer der Grundstücke, auf welchen in Folge eines nach § 1 gestellten Entschädigung
Antrags das fremde Jagdrecht wieder hergestellt wird, werden auf Verlangen aus der Staats- Statetern
casse entschädigt und zwar erhalten dieselben für jede auf der jagdbaren Grundfläche ruhende
Steuereinheit sechs Pfennige.
1858. 52