Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Dienstzeit der 
und Erforder- 
der Depeschen. 
Reihenfolgeder 
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Den einzelnen Verwaltungen bleibt es überlassen, den Verkehr zwischen den Vereins- 
statienen und den Stationen der Eisenbahnketriebstelegraphen besonders zu ordnen. 
Art. 9. Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie 
für die Annahme und Beförderung der Depeschen effen zu halten sind, in drei Classen, 
nämlich: 
a) Stationen mit Tag= und Nachtdienst; 
b) Stationen mit vollem Tagesdienst 
und 
c) Stationen mit beschränltem Tagesdienst. 
Art. 10. Die Uhren aller Telegraphenstationen einer und derselben Vereinsverwaltung 
werden nach der mittleren Zeit der Centralstation gerichtet. 6 
Art. 11. In Bezug auf die Behandlung der telegraphischen Depeschen sind zu unter- 
scheiden: "6 
a.) Staatsdepeschen der dem Vereine angehörigen, sowie der vertragsmäßig berechtigten 
Regierungen; 
b) Dienstdepeschen, welche sich ausschließlich auf den Telegraphendienst beziehen; 
) Privatdepeschen. 
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache abgefaßt oder chiffrirt aufgeliefert werden. 
Welche Depeschen jede einzelne der Vereinsregierungen als ihre Staatsdepeschen betrachtet 
zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab, jedoch müssen sie als Staatsdepeschen bezeichnet 
und durch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt sein. 
Für Dienstdepeschen zwischen den Vorständen der Telegraphen-Centralverwaltungen ist die 
Anwendung von Chiffern ebenfalls gestattet. 
Privatdepeschen können in irgend einer der auf dem Gebiete der contrahirenden Staaten 
gebräuchlichen Sprachen abgefaßt sein. Es steht jedoch jedem Staate frei, unter den auf seinem 
Gebiete gebräuchlichen Sprachen diejenigen zu bezeichnen, welche zur telegraphischen Correspon= 
denz zugelassen werden. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen gestattet, wenn sie zwischen den 
Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche diese Art der Correspondenz zulassen. 
Im Transitverkehre dürfen chiffrirte Privatdepeschen nicht beanstandet werden. 
Art. 12. Eine Controle über die Zulässigkeit der Beförderung von Staatsdepeschen 
mit Rücksicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphenstationen nicht zu. 
Dagegen können Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück- 
sichten des öffentlichen Wohls und der Sittlichkeit für unzulässig crachtet wird, von der Annahme 
und Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. 
Art. 13. Die Beförderung der Vereinsdepeschen von jeder Station aus auf derselben 
Linie geschieht in der Reihenfolge, in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert werden,
	        
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