Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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86. Versendungen von Tabacksfabrikaten mit dem Anspruche auf Zollrückvergütung 
sind nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner zulässig. 
& 7. Die in das Ausland bestimmten Tabacksfabrikate, für welche Zollrückvergütung 
in Anspruch genommen wird, müssen dem Amte des Versendungsortes angemeldet, zur Revi- 
sion und Rettoverwiegung (bei welcher der Taback ohne Papier, Bindfaden rc. zu ermitteln 
ist) gestellt, in der Regel im Amtslokale verpackt und verbleiet und sodann mit Begleitschein 
auf ein zur Ausgangsbescheinigung berechtigtes Grenzzollamt versehen werden. Bei diesem 
erfolgt nach Maßgabe der Umstände allgemeine oder spezielle Revision. Durch den zurück- 
gekommenen, mit der Bescheinigung des wirklich erfolgten Ausgangs versehenen Begleitschein 
wird der Anspruch auf Rückvergütung begründet. 
& S. Der Fabrikant erhält die Zollrückvergütung für die ausgeführten Tabacksfabrikate 
in vierteljährlichen Zeitabschnitten. 
Die Zoll= oder Steuerstelle stellt die Berechnung über die hiernach zu gewährende Zoll- 
rückvergütung auf Grund des bezüglich der betreffenden Fabrik geführten Konto's über An- 
und Abschreibung (§ 15) und unter Beifügung der Begleitscheine auf. Die Berechnung 
wird der Zolldirektivbehörde zur Prüfung und Anweisung vorgelegt. Hat der Fabrikant auf 
den zu entrichtenden Eingangszoll Kredit, so wird hierauf Abrechnung gepflogen. 
§	. Will der Fabrikant neben dem ausländischen auch inländischen Taback verarbeiten 
(§ 3 Nr. 2), so darf er letzteren nur in Mengen von mindestens fünf Zentnern in einem 
Transporte beziehen und muß eine jede Einlagerung von solchem Taback alsbald der Zoll- 
oder Steuerstelle anzeigen. 
Dasselbe gilt, wenn Surrogate zum Ankauf oder zur Verwendung kommen sollen. Solche 
Surrogate können im Allgemeinen als zur Verarbeitung in der Tabacksfabrik bestimmte Blätter 
oder in ähnlicher Weise deklarirt werden. 
& 10. Werden bei der Bereitung beide Tabacksarten nicht vermischt, sondern blos 
Fabrikate lediglich aus ausländischem und Fabrikate lediglich aus inländischem Taback dar- 
gestellt, so hat der Fabrikant bei der Ausfuhr der erstgenannten Fabrikate, unter der aus- 
drücklichen Versicherung, daß dieselben lediglich aus ausländischem, unter Beachtung der Be- 
stimmung im § 5 bezogenem Taback bestehen, solche anzumelden. Rücksichtlich der weiteren 
Behandlung solcher Versendungen kommen die Vorschriften des § 7, sowie hinsichtlich der 
Zollrückvergütung die Vorschriften des 6 8 zur Anwendung. 
11. Werden ausländische und inländische Tabacke bei der Fabrikation vermischt, so 
sind alle Ausfuhren, welche bei der Zollrückvergütungs-Berechnung berücksichtigt werden sollen, 
der Zoll= oder Steuerstelle anzumelden, und es tritt je nach der Wahl des Fabrikanten, welche 
übrigens mit dem Beginne jedes Quartals geändert werden darf, die weitere Behandlung 
entweder nach den Bestimmungen des § 12 oder nach jenen des § 13 ein.
	        
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