92 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 17.
und Helgoland abgeschlossenen Staatsverträge — s. Erl. 9 zu 31;
RGBl. 1871, 212, 223; RGBl. 1891, 21 —.
Im Laufe des Kulturkampfes hatte man zeitweise die Entziehung
der St A. als Zwangsmittel gegen die Geistlichkeit gebraucht.
— RGBl. 1874, 43 und 1890, 65. —
3. Entlassung. Entlassung aus der RA. erfolgt nur auf An-
trag. Die §§ 18, 19 ordnen die Antragstellung, 20 die mehr-
fache St A., 21 —22 die Voraussetzungen und 23—24 die Form
und Wirksamkeit der Entlafsung. Der Antrag ist bei der höheren
Verwaltungsbehörde zu stellen. S. § 23. Die Entlassung ist im
Falle des § 21 kostenfrei. In allen anderen Fällen dürfen Stempel-
abgabe und Ausfertigungsgebühr drei Mark nicht übersteigen. § 38.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, daß in allen Auslands-
staaten die Einbürgerung an eine bestimmte Dauer der Nieder-
lassung gebunden ist. Wer also beim Verlassen des Deutschen
Reiches seine Entlassung aus der R. beantragt, wird in der
Regel eine längere Zeit staatlos bleiben müssen, was sowohl für
den Schutz, wie für die Familienverhältnisse schwer wiegt. Ein
Recht auf Wiederaufnahme ist für wenige Fälle gegeben. Man
sollte daher bei der Auswanderung nie die Entlassung beantragen.
Der zuweilen erfolgten unrichtigen Belehrung durch Behörden ist
der preußische Minister des Innern durch Verfügung vom
20. 11. 1904 entgegengetreten. (MBl. 1904, 277.)
4. Erwerb ausländischer St A. Erläuterung zu 25.
5. Nichterfüllung der Wehrpflicht. Das deutsche Volk ist das
erste, das sich damit auf den Standpunkt gestellt hat: Keine
Volksgemeinschaft ohne Wehrgemeinschaft. Dieser Gedanke ist
zweifellos geeignet, die Kraft des deutschen Volksbewußtseins zu
stärken. Nur muß seine Geltung in das sittliche Bemühen jedes
einzelnen deutschen Mannes dringen, nicht aber auf behördliche
Maßnahmen beschränkt bleiben. Es gibt vielleicht keine Be-
stimmung deutschen Rechts, die sich so tief in das Volk einleben
sollte, wie der Gedanke, daß Volks= und Wehrgemeinschaft gleich-
bedeutend seien.
6. Ausspruch der Behörde ist in zwei Fällen zugelassen:
1. Verweigerung des Kriegsdienstes, § 27,
2. Eintritt in ausländischen Staatsdienst, s 28.
Die Entziehung der R. war schon nach bisherigem Rechte
möglich.
7. Legitimation eines unehelichen Kindes. Ziffer 5 umfaßt
zwei in ihren Rechtsfolgen verschiedene Fälle: