fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

92 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 17. 
und Helgoland abgeschlossenen Staatsverträge — s. Erl. 9 zu 31; 
RGBl. 1871, 212, 223; RGBl. 1891, 21 —. 
Im Laufe des Kulturkampfes hatte man zeitweise die Entziehung 
der St A. als Zwangsmittel gegen die Geistlichkeit gebraucht. 
— RGBl. 1874, 43 und 1890, 65. — 
3. Entlassung. Entlassung aus der RA. erfolgt nur auf An- 
trag. Die §§ 18, 19 ordnen die Antragstellung, 20 die mehr- 
fache St A., 21 —22 die Voraussetzungen und 23—24 die Form 
und Wirksamkeit der Entlafsung. Der Antrag ist bei der höheren 
Verwaltungsbehörde zu stellen. S. § 23. Die Entlassung ist im 
Falle des § 21 kostenfrei. In allen anderen Fällen dürfen Stempel- 
abgabe und Ausfertigungsgebühr drei Mark nicht übersteigen. § 38. 
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, daß in allen Auslands- 
staaten die Einbürgerung an eine bestimmte Dauer der Nieder- 
lassung gebunden ist. Wer also beim Verlassen des Deutschen 
Reiches seine Entlassung aus der R. beantragt, wird in der 
Regel eine längere Zeit staatlos bleiben müssen, was sowohl für 
den Schutz, wie für die Familienverhältnisse schwer wiegt. Ein 
Recht auf Wiederaufnahme ist für wenige Fälle gegeben. Man 
sollte daher bei der Auswanderung nie die Entlassung beantragen. 
Der zuweilen erfolgten unrichtigen Belehrung durch Behörden ist 
der preußische Minister des Innern durch Verfügung vom 
20. 11. 1904 entgegengetreten. (MBl. 1904, 277.) 
4. Erwerb ausländischer St A. Erläuterung zu 25. 
5. Nichterfüllung der Wehrpflicht. Das deutsche Volk ist das 
erste, das sich damit auf den Standpunkt gestellt hat: Keine 
Volksgemeinschaft ohne Wehrgemeinschaft. Dieser Gedanke ist 
zweifellos geeignet, die Kraft des deutschen Volksbewußtseins zu 
stärken. Nur muß seine Geltung in das sittliche Bemühen jedes 
einzelnen deutschen Mannes dringen, nicht aber auf behördliche 
Maßnahmen beschränkt bleiben. Es gibt vielleicht keine Be- 
stimmung deutschen Rechts, die sich so tief in das Volk einleben 
sollte, wie der Gedanke, daß Volks= und Wehrgemeinschaft gleich- 
bedeutend seien. 
6. Ausspruch der Behörde ist in zwei Fällen zugelassen: 
1. Verweigerung des Kriegsdienstes, § 27, 
2. Eintritt in ausländischen Staatsdienst, s 28. 
Die Entziehung der R. war schon nach bisherigem Rechte 
möglich. 
7. Legitimation eines unehelichen Kindes. Ziffer 5 umfaßt 
zwei in ihren Rechtsfolgen verschiedene Fälle:
	        
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