Oberstrichterliche Entscheidungen. 95
als am Orte der Unternehmung Anwesende, einseten
wollen, sondern dies einem beauftragten Stellvertreter
übertragen. Die Anwendung dieser Rechtssätze kann nicht
deshalb ausgeschlossen werden, weil die beklagte Firma
ihre Hauptniederlassung in A. hatte und weil die Geschäftsinhaber
ihre in B. begründete Filiale der Leitung
eines Geschäftsführers und Technikers unterstellt haben,
wie es auch sonst keinen Unterschied macht, ob bei einer
Bauunternehmung eine einzige physische Person betheiligt
ist, oder ob eine Mehrheit von solchen sich in das Uebernehmerrisico
und den Accordgewinn theilt. Es sind also
zweifellos die Inhaber der beklagten Firma dem hier in
Frage stehenden Ereigniß nicht schon deshalb fremd, weil
die Arbeiten sich nicht unter ihrer eigenen unmittelbaren
Leitungsthätigkeit vollzogen haben. Sie sind aber auch
der Vertretungspflicht in Bezug auf den streitigen Anspruch
nicht dadurch überhoben, daß für die Ausführung
ihres Accordes „ein absolvirter Ingenieur“ engagirt
und eine allgemeine Arbeitsordnung für die dabei
beschäftigten Lohnarbeiter aufgestellt war. Urtheil vom
11. Juni 1896; Reg.-Nr. 1 59/96.
Compensation. Nach Thl. IV Cap. 10 § 10 des
Bayr. LR. steht dem Bürger die dem Hauptschuldner
competirende exceptio compensationis zu. Dieselbe Befugniß
muß analog auch dem dritten Pfandbesitzer
gegenüber dem auf das Pfandrecht gegründeten Anspruche
des Gläubigers jedenfalls dann zustehen, wenn
er das Recht des Rückgriffs gegen den Schuldner hat
(Windscheid, Pand. 6. Aufl. 8 225 und 8 350 Note 18;
Regelsberger, Bayr. Hypothekenrecht, 2. Aufl. 8 82
S. 373). Urtheil vom 18. Juni 1896; Reg.-Nr. I 31/96.
Einlegung der Berufung im Falle einer
Streitgenossenschaft. Der Umstand, daß es Seitens
der Ehelente W. unterlassen wurde, die von ihnen ein-