Volltext : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  95

als  am  Orte  der  Unternehmung  Anwesende,  einseten
wollen,  sondern  dies  einem  beauftragten  Stellvertreter
übertragen.  Die  Anwendung  dieser  Rechtssätze  kann  nicht
deshalb  ausgeschlossen  werden,  weil  die  beklagte  Firma
ihre  Hauptniederlassung  in  A.  hatte  und  weil  die  Geschäftsinhaber
  ihre  in  B.  begründete  Filiale  der  Leitung
eines  Geschäftsführers  und  Technikers  unterstellt  haben,
wie  es  auch  sonst  keinen  Unterschied  macht,  ob  bei  einer
Bauunternehmung  eine  einzige  physische  Person  betheiligt
ist,  oder  ob  eine  Mehrheit  von  solchen  sich  in  das  Uebernehmerrisico
  und  den  Accordgewinn  theilt.  Es  sind  also
zweifellos  die  Inhaber  der  beklagten  Firma  dem  hier  in
Frage  stehenden  Ereigniß  nicht  schon  deshalb  fremd,  weil
die  Arbeiten  sich  nicht  unter  ihrer  eigenen  unmittelbaren
Leitungsthätigkeit  vollzogen  haben.  Sie  sind  aber  auch
der  Vertretungspflicht  in  Bezug  auf  den  streitigen  Anspruch
  nicht  dadurch  überhoben,  daß  für  die  Ausführung
ihres  Accordes  „ein  absolvirter  Ingenieur“  engagirt
  und  eine  allgemeine  Arbeitsordnung  für  die  dabei
beschäftigten  Lohnarbeiter  aufgestellt  war.  Urtheil  vom
11.  Juni  1896;  Reg.-Nr.  1  59/96.

Compensation.  Nach  Thl.  IV  Cap.  10  §  10  des
Bayr.  LR.  steht  dem  Bürger  die  dem  Hauptschuldner
competirende  exceptio  compensationis  zu.  Dieselbe  Befugniß
  muß  analog  auch  dem  dritten  Pfandbesitzer
gegenüber  dem  auf  das  Pfandrecht  gegründeten  Anspruche
  des  Gläubigers  jedenfalls  dann  zustehen,  wenn
er  das  Recht  des  Rückgriffs  gegen  den  Schuldner  hat
(Windscheid,  Pand.  6.  Aufl.  8  225  und  8  350  Note  18;
Regelsberger,  Bayr.  Hypothekenrecht,  2.  Aufl.  8  82
S.  373).  Urtheil  vom  18.  Juni  1896;  Reg.-Nr.  I  31/96.

Einlegung  der  Berufung  im  Falle  einer
Streitgenossenschaft.  Der  Umstand,  daß  es  Seitens
der  Ehelente  W.  unterlassen  wurde,  die  von  ihnen  ein-