Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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828.
Schriftliche  Hausarbeiten.

1.  Zur  häuslichen  Bearbeitung  erhält  der  Kandidat  zwei  Aufgaben,  die  eine  für  die
Allgemeine  Prüfung  aus  dem  philosophischen  oder  pädagogischen  Gebiete,  die  andere  für
die  Fachprüfung  aus  einem  der  Fächer,  in  denen  er  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe
nachweisen  will.  Kandidaten,  die  im  Deutschen  oder  in  der  Geschichte  die  erste  Stufe  der
Lehrbefähigung  erwerben  wollen  und  aus  keinem  dieser  beiden  Gebiete  eine  Arbeit  für  die
Fachprüfung  zu  liefern  haben,  können  für  die  Allgemeine  Prüfung  eine  Aufgabe  aus  ihnen,
die  einen  aus  der  deutschen  Literaturgeschichte,  die  anderen  aus  der  Geschichte,  erhalten.
Nur  in  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Abteilung  (8§  9,31I)  erhält  der  Kandidat
für  den  Fall,  daß  er  die  erste  Stufe  der  Lehrbefähigung  in  der  reinen  Mathematik
erwerben  will,  außer  der  Aufgabe  für  die  Allgemeine  Prüfung  zwei  Aufgaben  für  die
Fachprüfung  zur  häuslichen  Bearbeitung,  von  denen  die  eine  der  Mathematik  angehören
muß;  in  diesem  Falle  sind  dem  Kandidaten  Klausurarbeiten  (§  29)  nur  dann  aufzulegen,
wenn  er  auch  in  fremden  Sprachen  eine  Lehrbefähigung  erwerben  will.

Wünsche  des  Kandidaten  bezüglich  der  Auswahl  der  Aufgaben  (§  6,  1)  sind  tunlichst
zu  berücksichtigen;  die  Entscheidung  steht  dem  Prüfungsausschuß  zu.

2.  Prüfungsarbeiten  aus  dem  Gebiete  der  klassischen  Philologie  sind  in  lateinischer,
aus  dem  der  neueren  Sprachen  in  der  betreffenden  Sprache,  alle  übrigen  aber  in  deutscher
Sprache  abzufassen.

3.  Für  jede  Hausarbeit  wird  eine  Frist  von  acht  Wochen  gewährt.  Spätestens  beim
Ablaufe  der  Gesamtfrist,  die  vom  Tage  der  Zustellung  der  Aufgaben  ab  gerechnet  wird,
sind  die  Arbeiten  an  den  Leiter  des  Prüfungsausschusses  in  Reinschrift  einzureichen.  Auf
ein  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  eingereichtes  begründetes  Gesuch
ist  dieser  ermächtigt,  eine  Nachfrist  bis  zur  Dauer  der  ersten  Frist  zu  gewähren.  Etwaige
weitere  Nachfrist  ist  rechtzeitig  bei  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachzusuchen  und  bedarf  der
Genehmigung  des  Ministeriums.

Versäumt  der  Kandidat  die  Frist,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Werden
jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige  Gründe  der  Verhinderung  nachgewiesen,
  so  tritt  diese  Folge  nicht  ein  und  dem  Kandidaten  sind  neue  Aufgaben  zu  stellen.

4.  Am  Schlusse  jeder  Arbeit  hat  der  Kandidat  zu  versichern,  daß  er  sie  selbständig
angefertigt  und  andere  Hilfsmittel  als  die  angegebenen  nicht  benutzt  habe.  —Eine  solche
Versicherung  ist  auch  bezüglich  der  gelieferten  Zeichnungen  (§  30,o)  abzugeben.  Wenn
sich  zeigt,  daß  diese  Versicherung  unwahr  ist,  so  ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären;
  wird  erst  nach  Aushändigung  des  Prüfungszeugnisses  entdeckt,  daß  die  Versicherung
nicht  wahrheitsgemäß  abgegeben  worden  ist,  so  wird  das  Prüfungszeugnis  nachträglich  für
ungültig  erklärt.