Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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In dem Zeugnis (vergl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name 
des Kandidaten, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die 
Konfession (oder Religion) und der Bildungsgang angegeben werden, wobei namentlich 
ersichtlich zu machen ist, wann und wo der Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf 
welchen Universitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur 
Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenenfalls auch, wann und wo der 
Kandidat seiner militärischen Dienstpflicht genügt hat. 
Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten 
gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine von ihnen angenommenen Druck- 
schrift (§ 28,6) und Folgendes: 
1. Ist die Prüfung bestanden, so folgt die hierauf sich beziehende Erklärung nach Maß- 
gabe von § 35, 1 und 2 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung der 
Fächer und der Stufe, für welche der Kandidat die Lehrbefähigung nachgewiesen hat, danach 
das Urteil über die Lehrprobe (§ 31); am Schluß sind dem Zeugnis die Einzelzensuren 
(§ 34,6) beizufügen. 
2. Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist dieser Erklärung der nach Maßgabe von 
§ 35,3 gefaßte Beschluß beizufügen und genau anzugeben, innerhalb welcher Zeit die 
Anmeldung zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat; wird eine 
Ergänzungsprüfung gefordert, so sind einerseits die Teile der Prüfung, in denen der 
Kandidat den Anforderungen genügt hat, ohne Zensuren, andererseits die Teile der Prüfung, 
für die die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, ausdrücklich zu bezeichnen. 
3. Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so ist außerdem 
nach Maßgabe von §§ 28, 3 und 4, 32, 1, 33,2, 34 der Grund anzugeben. 
§ 37. 
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen. 
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (§ 6, 29) an den Kandidaten 
hat der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebnis der Meldung und des 
weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken. 
838. 
Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung. 
1. Sowohl für die Wiederholungs= als auch für die Ergänzungsprüfung (vergl. 
§ 35,50 ist die Prüfungskommission in Leipzig zuständig, wenn bei ihr die erste Prüfung 
abgelegt wurde. Andernfalls kann die Zulassung zu einer dieser Prüfungen vor der ge- 
nannten Kommission nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums gestattet 
werden.
	        
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