Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Eine nach der alten Prüfungsordnung auferlegte Wiederholungs= oder Ergänzungs- 
prüfung ist nach den Bestimmungen derselben Ordnung zu erledigen. 
Die Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen Zeugnisses hat 
vom 1. Oktober 1908 ab nach der neuen Prüfungsordnung zu erfolgen. 
Anlage. 
  
Vordrucke 
für die bei den Akten bleibenden Entwürfe zu den Zeugnissen. 
(Die Zeugnisse selbst sind ohne Zwischendrucke ganz zu schreiben.) 
(bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu 
Herr unterstreichen, gegebenen Falles Doktortiteezzzz : / 
Sohn des (Stand, Name, Wohnort des Vateres; , geboren den 
....... 1...zu(beieinemkleinerenOrteauchAngabedesBezirks)..... 
(AngabederKonfessionbezw.Religion)......... , bestand die Reifeprüfung zu 
(Ostern oder Michaeltis 1. auf de (Bezeichnung der Anstalt) 
...... in........undstudierte(Studienfach)......Von....... 
bis...... in (Angabe der Universitäten bezw. Hochschulen und der Aufenthaltsdauer 
bei jeder einzelnen, gegebenen Falles auch des Ortes und der Zeit der Promotion). 
(Seiner militärischen Dienstpflicht genügte er on 1. bis 
........ 1...in[Ort].......) 
AufdieMeldungvom..teU........... 1...zurPrüfungfürdas 
Lehramt an höheren Schulen zugelassen, erhielt er zu schriftlicher Bearbeitung die Auf—
	        
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