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Ebenso ist in der Regel eine Klausurarbeit in der Mathematik zu verlangen, falls
nicht der Kandidat seminaristische Arbeiten als genügenden Ersatz dafür beibringen kann.
8 28.
Nachweis praktischer Fertigkeiten.
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer
Handhabung (§ 21) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im Physi-
kalischen Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§ 22) durch die Ausführung
einiger Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche
Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender Weise ist die
praktische Ubung in der Benutzung erdkundlicher Anschauungsmittel (§ 19) darzutun.
2. Behufs Feststellung der Ubung im Kartenzeichnen und geographischen Zeichnen
(§ 19), im geometrischen Zeichnen (§ 20) und in einfacher bildlicher Darstellung von
Pflanzen= und Tierformen (8§ 24 und 25) haben die Kandidaten, welche eine Lehr-
befähigung in den betreffenden Fächern nachweisen wollen, bei Ablieferung der Hausarbeiten
auch selbständig gefertigte Zeichnungen vorzulegen (vergl. § 26,4).
–29.
Lehrprobe.
Nach Erfolg der schriftlichen, aber vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat
noch eine praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Sie erfolgt unter
Ausschluß der Offentlichkeit vor dem damit beauftragten Mitgliede des Prüfungsausschusses.
Die übrigen Mitglieder haben Zutritt.
Das Lehrfach, in dem die Lehrprobe abgelegt wird (nicht den einzelnen Gegenstand),
hat der Kandidat aus den von ihm gewählten Fächern (§ 9) selbst zu wählen. Zur Vor-
bereitung ist nicht mehr als ein Tag zu geben.
Vor Beginn der Lehrprobe ist ein methodisch angelegter Entwurf vorzulegen.
UÜber das Ergebnis der Lehrprobe ist ein Zeugnis zu erteilen, welches ausspricht, ob
sie „wenig befriedigend“ (3b), „genügend“ (3, 3 a), „gut“ (2, 2 a) oder „mit Auszeich-
nung“ (1) bestanden worden ist.
830.
Zurückweisung von der Fortsetzung der Prüfung.
1. Wenn keine der Hausarbeiten (§ 26) des Kandidaten als mindestens „genügend“
befunden wird, so steht dem Prüfungsausschuß zu, ihn von der Fortsetzung der Prüfung
zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Dasselbe steht dem Prü-
fungsausschuß zu, wenn durch die Klausurarbeiten (§ 27) des Kandidaten in Verbindung
mit der häuslichen Arbeit für das gewählte Hauptfach (§ 26,1) unzweifelhaft festgestellt