Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die 
Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf. 
8 34. 
Zeugnis. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, sie mag bestanden 
oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis auszustellen. 
In dem Zeugnis (vergl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name 
des Kandidaten, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die 
Konfession (beziehentlich Religion) und der Bildungsgang angegeben werden, wobei 
namentlich ersichtlich zu machen ist, wann und wo der Kandidat die zur Zulassung zum 
Universitätsstudium erforderlichen Prüfungen (siehe § 6, 20) bestanden, auf welchen Uni- 
versitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur Prüfung 
gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenenfalls auch, wann und wo der Kandidat 
seiner militärischen Dienstpflicht genügt hat. 
Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten 
gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine von ihnen angenommenen Druck- 
schrift (§ 26,5) und 
1. wenn die Prüfung bestanden ist, die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von § 33, 
und 2 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung der Fächer und des 
Grades der Lehrbefähigung; am Schluß sind dem Zeugnis die Einzelzensuren (8 32,e) 
beizufügen. 
2. Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist dieser Erklärung der nach Maßgabe von 
§ 33, gefaßte Beschluß beizufügen und genau anzugeben, innerhalb welcher Zeit die 
Anmeldung zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat; wird eine 
Ergänzungsprüfung gefordert, so sind einerseits die Teile der Prüfung, in denen der 
Kandidat den Anforderungen genügt hat, ohne Zensuren, andererseits die Teile der Prüfung, 
für die die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, ausdrücklich zu bezeichnen. 
3. Wenn die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden ist, so ist außerdem 
nach Maßgabe von §§ 26,3 und 4, § 30, 1, § 31,, § 32 der Grund anzugeben. 
836. 
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen. 
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (§ 6,22) an den Kandidaten 
hat der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebnis der Meldung und des 
weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken. 
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