Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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836. 
Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung. 
1. Sowohl für die Wiederholungs= als auch für die Ergänzungsprüfung (vergl. 
§ 33, 3) ist die Prüfungskommission in Leipzig zuständig, wenn vor ihr die erste Prüfung 
abgelegt wurde. Andernfalls kann die Zulassung zu einer dieser Prüfungen vor der ge- 
nannten Kommission nur ausnahmsweise gestattet werden und bedarf der Genehmigung 
des Ministeriums. 
2. Die Meldung zu einer Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung muß in längstens 
zwei Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung 
erfolgen. Wird die Wiederholungs= oder die Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder 
einer nicht bestandenen gleichgesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten nur 
mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
3. Uber das Ergebnis der Wiederholungs= oder der Ergänzungsprüfung ist in allen 
Fällen ein Zeugnis auszustellen, in welchem auf das bereits erworbene Prüfungszeugnis 
des Kandidaten Bezug genommen und der zusammenfassende Schlußsatz daraus wiederholt 
wird. Wird die Prüfung bestanden, so finden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung 
die Bestimmungen unter § 34, 1 Anwendung. 
§ 37. 
Erweiterungsprüfung. 
1. Wer die pädagogische Prüfung bestanden hat, ist befugt, sei es um noch für andere 
Fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen, sei es um eine bereits zuerkannte Lehrbefähigung 
zu vervollständigen und so das Gesamturteil des Zeugnisses zu erhöhen, sich einer Er- 
weiterungsprüfung in einzelnen Fächern vor der Pädagogischen Prüfungskommission zu 
unterziehen. 
2. Zu einer Erweiterungsprüfung kann der Kandidat nur zweimal zugelassen werden. 
3. Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Bestimmungen unter § 36, 
und § 33, 1 und 2 sinnentsprechende Anwendung. 
838. 
Probejahr. 
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte die „Kandidatur 
der Pädagogik“. Zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist die Ablegung des Probejahrs 
notwendig, sofern der Kandidat nicht zu den auf Grund von § 5,2 und s zu der Prüfung 
zugelassenen Kandidaten gehört, welche hiervon befreit sind. Über die Zulassung zum
	        
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