— 245 —
Nr. 52. Gesetz,
die Abänderung des Einkommensteuergesetzes betreffend;
vom 15. Juni 1908.
Wön, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Artikel I.
Der im ersten und zweiten Absatz von § 12 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juli 1900 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1902 (G.= u.
V.-Bl. S. 257 flg.) geordnete Tarif, dessen Geltung durch § 2 des Gesetzes, die vor-
läufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908 und den bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer auf das Jahr 1908 anzuwendenden Tarif betreffend, vom 1 1. De-
zember 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 282) bis zum Schlusse des Jahres 1908 verlängert
worden ist, bleibt auch für die Zeit vom 1. Januar 1909 ab in Kraft.
Artikel II.
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562 flg.) wird in
nachstehender Weise abgeändert:
1. An die Stelle des ersten Absatzes von § 2 treten folgende Be-
stimmungen:
Beitragspflichtig sind vorbehältlich der in §§ 5 und 6 bestimmten Be-
schränkungen und Befreiungen:
1. Sächsische Staatsangehörige, und zwar:
a) wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben oder sich, ohne anderswo
im Reiche einen Wohnsitz zu haben, in Sachsen aufhalten, in-
gleichen wenn sie sich, ohne im Reiche einen Wohnsitz beizubehalten,
auf Reisen in das Ausland begeben haben und der Reiseaufenthalt
im Auslande die Dauer von zwei Jahren noch nicht überschreitet,
mit ihrem gesamten Einkommen;
b) in allen anderen Fällen mit dem Einkommen, das aus sächsischem
Grundbesitz oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe her-
rührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und