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schwebt. Führt das Verfahren zur Dienstentlassung, so wird der zurückbehaltene Mehrgehalt
nicht nachgezahlt.
85. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 gelten auch für die Festsetzung des Besoldungs-
dienstalters der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angestellten Senatspräsidenten
und Räte. Ein Beamter, der zu diesem Zeitpunkte einen höheren Gehalt bezieht, als er
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beanspruchen hätte, behält jedoch seinen bisherigen
Gehalt und rückt in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein, wenn die für die vorhergehende
Stufe festgesetzte Aufrückungsfrist vom Eintritt in diese Stufe ab gerechnet abgelaufen ist.
Dasselbe gilt, wenn sich ein Beamter bei Inkrafttreten des Gesetzes zwar in der seinem
Dienstalter entsprechenden Gehaltsstufe, aber seit einem früheren Zeitpunkte befindet, als
er den Aufrückungsfristen entspricht.
86. Die Bestimmung in § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 19. Juli 1900 wird aufgehoben.
8 V. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden den 10. Juli 1908.
Friedrich August.
Graf von Hohenthal und Bergen.
Nr. 66. Bekanntmachung
über die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches;
vom 30. Juli 1908.
Der Bundesrat hat eine Abänderung der Gebührenordnung für die Untersuchung des in
das Zollinland eingehenden Fleisches vom 12. Juli 1902 beschlossen.
Im Anschlusse an den Abdruck dieser Gebührenordnung im Gesetz= und Verordnungs-
blatte von 1903 (S. 238) und der ersten Abänderung vom 24. Januar 1907 im Gesetz-
und Verordnungsblatte von 1907 (S. 11) wird auch die neuerliche Bekanntmachung des