Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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schwebt. Führt das Verfahren zur Dienstentlassung, so wird der zurückbehaltene Mehrgehalt 
nicht nachgezahlt. 
85. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 gelten auch für die Festsetzung des Besoldungs- 
dienstalters der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angestellten Senatspräsidenten 
und Räte. Ein Beamter, der zu diesem Zeitpunkte einen höheren Gehalt bezieht, als er 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beanspruchen hätte, behält jedoch seinen bisherigen 
Gehalt und rückt in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein, wenn die für die vorhergehende 
Stufe festgesetzte Aufrückungsfrist vom Eintritt in diese Stufe ab gerechnet abgelaufen ist. 
Dasselbe gilt, wenn sich ein Beamter bei Inkrafttreten des Gesetzes zwar in der seinem 
Dienstalter entsprechenden Gehaltsstufe, aber seit einem früheren Zeitpunkte befindet, als 
er den Aufrückungsfristen entspricht. 
86. Die Bestimmung in § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 19. Juli 1900 wird aufgehoben. 
8 V. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden den 10. Juli 1908. 
Friedrich August. 
Graf von Hohenthal und Bergen. 
  
Nr. 66. Bekanntmachung 
über die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches; 
vom 30. Juli 1908. 
Der Bundesrat hat eine Abänderung der Gebührenordnung für die Untersuchung des in 
das Zollinland eingehenden Fleisches vom 12. Juli 1902 beschlossen. 
Im Anschlusse an den Abdruck dieser Gebührenordnung im Gesetz= und Verordnungs- 
blatte von 1903 (S. 238) und der ersten Abänderung vom 24. Januar 1907 im Gesetz- 
und Verordnungsblatte von 1907 (S. 11) wird auch die neuerliche Bekanntmachung des
	        
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