Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 313 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1908. 
  
— F 
Inhalt: Nr. 73. Bekanntmachung, die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker betr. S. 313. — Nr. 74. 
Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 314. — Nr. 75. Verordnung, 
betr. die Bildung einer Kommission für Festsetzung von Ordnungsstrafen wegen Abschließung verbotener Börsen- 
termingeschäfte. S. 319. — Nr. 76. Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Ge- 
meindevorstands von Rodewisch betr. S. 322. 
Nr. 73. Bekanntmachung, 
die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker betreffend; 
vom 21. August 1908. 
Noch Vernehmung mit dem Kriegsministerium wird auf Grund von § 16 Absatz 4 der 
Vorschriften, betreffend die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker (G.= u. V.-Bl. vom Jahre 
1894 S. 161), bestimmt, daß für die Zulassung zur Hauptprüfung der Nahrungsmittel- 
chemiker eine halbjährige Tätigkeit in einer der bei jedem Armeekorps eingerichteten hygienisch- 
chemischen Untersuchungsstellen als ein Halbjahr der im Sinne des § 16 Absatz 1 Ziffer 4 
der Prüfungsvorschriften abzuleistenden praktischen Tätigkeit anerkannt werden kann. 
Im übrigen hat es dabei zu bewenden, daß diese Tätigkeit in Sachsen nur an den im 
sechsten Absatze der Verordnung vom 23. Juli 1894 (G.= u. V.Bl. S. 159) und in der 
Bekanntmachung vom 16. September 1897 (G.= u. V-Bl. S. 141) genannten Anstalten 
auszuüben ist. 
Dresden, den 2 1. August 1908. 
Die Ministerien des Innern sowie des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Merz. Kretzschmar. 
Dietze. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 4. September 1908. 46
	        
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