Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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4. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege 
der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. Alle Personen, 
die sich in verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuh- 
werk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie das Gehöft verlassen. 
5. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes sowie seinen Dienstboten und Hausgenossen 
ist das Betreten seuchenfreier Stallungen in anderen Gehöften verboten. 
Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, 
solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten 
seuchenfreier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlich- 
keiten verboten. 
6. Das Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren; die Hunde sind fest- 
zulegen. 
7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der ver- 
seuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Ubergießen mit Kalkmilch zu entseuchen. 
8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Milch aus verseuchten Gehöften ist 
verboten. 
9. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Butter- 
milch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige 
Erhitzung auf 900 C gleich zu erachten. 
Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, 
Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der 
Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 
10. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf 
Haufen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt, bis zum Ablauf von drei 
Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, 
liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. 
Ausnahmen hiervon kann die Ortspolizeibehörde nach Gehör des Bezirkstierarztes 
unter Beachtung von § 62 Absatz 3 der Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz dann 
zulassen, wenn die Verwendung des Düngers innerhalb des Sperrbezirks erfolgen soll. 
11. Nachdem der Bezirkstierarzt das Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die 
Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und der Schwanz 
sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten 
Körperteile, insbesondere die Klauen sodann mit warmer 3 prozentiger Sodalösung ge- 
waschen werden. 
8 25. Für das Beobachtungsgebiet gelten über die einschlagenden Vorschriften 
der Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgende Bestimmungen:
	        
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