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Nr. 95. Verordnung
über die Schulferien;
vom 10. Dezember 1908.
Mit Allerhöchster Genehmigung und, soweit nötig, mit ständischer Ermächtigung wird
in bezug auf die Schulferien verordnet, was folgt.
I.
Ferien der höheren Lehranstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen,
Realschulen, Seminare und höheren Töchterschulen).
1. Die Osterferien beginnen mit dem Sonnabende vor dem Palmsonntage und
endigen mit dem Sonntage Quasimodogeniti.
2. Die Pfingstferien beginnen mit dem Sonnabende vor Pfingsten und endigen mit
dem Trinitatissonntage.
3. Die Sommerferien beginnen mit dem 15. Juli und endigen mit dem 1 4. August.
Den Ferien tritt der 14. Juli hinzu, wenn er auf einen Sonntag oder Montag, der
15. August, wenn er auf einen Sonnabend oder Sonntag füllt.
Für solche Lehranstalten, deren Sommerferien schon bisher fünf Wochen umfaßt haben,
bewendet es dabei mit der Maßgabe, daß bezüglich des Ferienbeginnes auch hier die vor-
stehenden Bestimmungen gelten, und daß den Ferien der erste auf sie folgende Tag hinzu-
tritt, wenn er auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt.
4. Die Herbstferien beginnen mit dem letzten Sonnabende im September und endigen
mit dem zweiten darauf folgenden Sonntage.
5. Die Weihnachtsferien beginnen mit dem 24. Dezember und endigen mit dem
6. Januar.
Den Ferien tritt der 23. Dezember hinzu, wenn er auf einen Sonntag oder Montag,
der 7. Januar, wenn er auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt.
II.
Ferien der Volksschulen.
1. In jeder Schulgemeinde, in deren Bezirke sich eine höhere Lehranstalt (siehe unter 1)
befindet, fallen die Ferien der Volksschule mit denen jener Anstalt zusammen.
Die Vorschrift unter I. 3. Absatz 3 bleibt außer Betracht.
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