Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

38  Armenbehörden.

ist  in  zusammengesetzten  Heimathsbezirken  von  der  Ortsobrigkeit  aus  den
Bewohnern  des  Heimathbezirks  insbesondere  unter  Zuziehung  der  Vertreter
  selbstständiger  Gutsbezirke,  der  Geistlichen  (der  letzteren  jedoch  mit
Stimmrecht  nicht  gegen  den  Willen  der  Gemeinden,  s.  MO.  vom  7.  Juli
1883  im  SWB.  S.  177,  Cons.-B.  S.  126  und  in  der  Zeitschrift  f.  V.
VI  S.  39,  MVO.  vom  24.  Juli  1884  in  SWB.  S.  150,  Cons.-B.  S.  72
und  in  der  Zeitschr.  f.  V.  VI  S.  40,  MVO.  vom  12.  April  1894  in
d.  Zeitschr.  f.  V.  XVI  S.  44),  der  Lehrer,  Vorstände  von  Privatwohlthätigkeitsvereinen
  und  Aerzte  der  Armenverein  zu  bilden,  dem  die
Gemeindevorstände,  Ortsrichter,  Vorsteher  und  Verwalter  der  Stiftungen,
Armen-,  Kranken-,  und  Waisenhäuser  vermöge  ihres  Amtes  angehören
(Arm.-Ordg.  §  76).  In  Gemeinden,  die  für  sich  einen  Ortsarmenverband
  bilden,  gebührt  „die  Besorgung“  des  Armenwesens  dem  Gemeinderathe,
  von  dem  jedoch  die  vorgenannten  Personen  zur  Theilnahme  aufzufordern
  sind  (§  77).  Der  Armenverein  kann  zu  Zwecken  der  Armenpflege,
  Armenpflegdistricte  bilden  und  besondere  Armenpfleger  ernennen
(§  79)  auch  ist  ein  Armencasseneinnehmer  (s.  d.)  zu  bestellen.  Die  Mitglieder
  des  Armenvereins  und  die  Armenpfleger  haben  sich  ihren  Geschäften
  ohne  Entschädigung  zu  unterziehen,  dagegen  kann  für  die  Cassenverwaltung,
  sowie  für  einzelne  besondere  Bemühungen,  z.  B.  Beausfsichtigung
  von  Bauten,  Vergütung  gewährt  werden  (Ges.  vom  5.  Mai  1868
S.  275  §  13).  In  den  Staatsforsten  besorgt  der  Gutsvorsteher  die
Geschäfte  des  Ortsarmenverbandes  (s.  d.).  Den  Amtshauptmannschaften
  gebührt,  soweit  sie  nicht  schon  nach  Obigem  als  „Obrigkeiten“
in  Betracht  kommen,  die  Revision  der  Armenhäuser  und  Armerncassen
(Arm.-Ordg.  8  85),  die  Bildung  der  Bezirkscommissionen  (§  86  und
A#O.  vom  22.  October  1840  S.  280  II,)  und  die  Anweisung  der
Gendarmerie  zur  Beaufsichtigung  des  Bettler=  und  Vagabondenwesens,
sowie  zur  diesfallsigen  Ueberwachung  der  Grenzen  (Arm.-Ordg.  8§§  48,
109  und  A#O.  dazu  II8,  I19).

II.  Sonstige  Behörden  und  Organe.

1)  Die  Bezirkscommissionen  sind  die  Vertreter  der  freiwilligen
Verbände  zu  Beschaffung  lohnender  Arbeit,  insbesondere  für  Arbeitsscheue
  (s.  Armenpolizei  I,  Armenhäuser).  Für  die  laufenden  Geschäfte
dieser  Verbände  ist  ein  Ausschuß  unter  einem  Directorium  zu  bestellen
(Arm.-Ordg.  §8§  30,  86,  87,  88).  Die  Verbände  sind  Gemeindeverbände
(s.  d.)  im  Sinne  der  RLGO.  (MV0O.  vom  22.  März  1890  in  die  Zeitschr.
f.  V.  XI  S.  184.

2)  Die  Bezirksversammlungen  ((.  d.)  haben  das  Recht,  in  Vertretung
  der  Bezirksverbände  zum  Zwecke  der  Amenversorgung  und  öffentlichen
  Krankenpflege  sowie  zu  Abwehr  eines  allgemeinen  Nothstandes  Einrichtungen
  und  Ausgaben  zu  beschließen  und  zu  diesem  Zwecke  das  Vermögen
((iedoch  nicht  das  Stammvermögen)  des  Bezirks  zu  verwenden,  den  Bezirk
mit  Abgaben  zu  belasten  und  Ausfsicht  über  die  Bezirksanstalten  zu  führen
(Ges.  vom  21.  April  1873  S.  284  §  20  Pct.  1  und  4,  §  21).

3)  Dem  Bezirksausschusse  (s.  d.)  gebührt  beschließende  Stimme
in  den  den  Unterstützungswohnsitz  und  die  Verbindlichkeit  zur  Armenver-