38 Armenbehörden.
ist in zusammengesetzten Heimathsbezirken von der Ortsobrigkeit aus den
Bewohnern des Heimathbezirks insbesondere unter Zuziehung der Vertreter
selbstständiger Gutsbezirke, der Geistlichen (der letzteren jedoch mit
Stimmrecht nicht gegen den Willen der Gemeinden, s. MO. vom 7. Juli
1883 im SWB. S. 177, Cons.-B. S. 126 und in der Zeitschrift f. V.
VI S. 39, MVO. vom 24. Juli 1884 in SWB. S. 150, Cons.-B. S. 72
und in der Zeitschr. f. V. VI S. 40, MVO. vom 12. April 1894 in
d. Zeitschr. f. V. XVI S. 44), der Lehrer, Vorstände von Privatwohlthätigkeitsvereinen
und Aerzte der Armenverein zu bilden, dem die
Gemeindevorstände, Ortsrichter, Vorsteher und Verwalter der Stiftungen,
Armen-, Kranken-, und Waisenhäuser vermöge ihres Amtes angehören
(Arm.-Ordg. § 76). In Gemeinden, die für sich einen Ortsarmenverband
bilden, gebührt „die Besorgung“ des Armenwesens dem Gemeinderathe,
von dem jedoch die vorgenannten Personen zur Theilnahme aufzufordern
sind (§ 77). Der Armenverein kann zu Zwecken der Armenpflege,
Armenpflegdistricte bilden und besondere Armenpfleger ernennen
(§ 79) auch ist ein Armencasseneinnehmer (s. d.) zu bestellen. Die Mitglieder
des Armenvereins und die Armenpfleger haben sich ihren Geschäften
ohne Entschädigung zu unterziehen, dagegen kann für die Cassenverwaltung,
sowie für einzelne besondere Bemühungen, z. B. Beausfsichtigung
von Bauten, Vergütung gewährt werden (Ges. vom 5. Mai 1868
S. 275 § 13). In den Staatsforsten besorgt der Gutsvorsteher die
Geschäfte des Ortsarmenverbandes (s. d.). Den Amtshauptmannschaften
gebührt, soweit sie nicht schon nach Obigem als „Obrigkeiten“
in Betracht kommen, die Revision der Armenhäuser und Armerncassen
(Arm.-Ordg. 8 85), die Bildung der Bezirkscommissionen (§ 86 und
A#O. vom 22. October 1840 S. 280 II,) und die Anweisung der
Gendarmerie zur Beaufsichtigung des Bettler= und Vagabondenwesens,
sowie zur diesfallsigen Ueberwachung der Grenzen (Arm.-Ordg. 8§§ 48,
109 und A#O. dazu II8, I19).
II. Sonstige Behörden und Organe.
1) Die Bezirkscommissionen sind die Vertreter der freiwilligen
Verbände zu Beschaffung lohnender Arbeit, insbesondere für Arbeitsscheue
(s. Armenpolizei I, Armenhäuser). Für die laufenden Geschäfte
dieser Verbände ist ein Ausschuß unter einem Directorium zu bestellen
(Arm.-Ordg. §8§ 30, 86, 87, 88). Die Verbände sind Gemeindeverbände
(s. d.) im Sinne der RLGO. (MV0O. vom 22. März 1890 in die Zeitschr.
f. V. XI S. 184.
2) Die Bezirksversammlungen ((. d.) haben das Recht, in Vertretung
der Bezirksverbände zum Zwecke der Amenversorgung und öffentlichen
Krankenpflege sowie zu Abwehr eines allgemeinen Nothstandes Einrichtungen
und Ausgaben zu beschließen und zu diesem Zwecke das Vermögen
((iedoch nicht das Stammvermögen) des Bezirks zu verwenden, den Bezirk
mit Abgaben zu belasten und Ausfsicht über die Bezirksanstalten zu führen
(Ges. vom 21. April 1873 S. 284 § 20 Pct. 1 und 4, § 21).
3) Dem Bezirksausschusse (s. d.) gebührt beschließende Stimme
in den den Unterstützungswohnsitz und die Verbindlichkeit zur Armenver-