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Diensteinkommen bezogen hat und dieses bei Veranlagung zu den Gemeindesteuern nach
dem Maßstabe des Einkommens nur zu ½ in Ansatz gebracht worden ist. Für Duplikate
dieser Bescheinigungen sind die geordneten Gebühren zu entrichten.
8 3. In Gemeinden, in welchen im Jahre 190 8 Gemeindesteuern nach dem Maß-
stabe des Einkommens nicht erhoben worden sind, sind Listen der in § 1 erwähnten Art
zwar nicht aufzustellen, die Gemeindebehörden haben jedoch auf Anlangen solchen Personen,
von denen ihnen bekannt ist, daß sie im Laufe des Jahres 1908 in der Gemeinde festes
Diensteinkommen im Sinne der Bestimmungen in § 30 der Revidierten Städteordnung
und § 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung bezogen haben, hierüber eine
Bescheinigung kostenfrei zu erteilen.
Anträge dieser Art, die erst nach Ablauf des Jahres 1910 gestellt werden, brauchen
von den Gemeindebehörden nicht berücksichtigt zu werden.
Für die Ausfertigung von Duplikaten dieser Bescheinigungen sind die geordneten Ge-
bühren zu entrichten.
8 4. Wenn Personen, auf welche die Bestimmungen in § 30 der Revidierten Städte-
ordnung und § 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung auch nach dem 1. Ja-
nuar 1909 noch Anwendung zu leiden haben, seit ihrer Veranlagung zu den Gemeinde-
steuern auf das Jahr 190 8 ihren Wohnsitz gewechselt haben, so ist ihnen zur Ersparung
des Rechtsmittelweges zu empfehlen, der Gemeindebehörde ihres neuen Wohnortes recht-
zeitig durch Vorlegung der in §§ 2 und 3 dieser Verordnung erwähnten Bescheinigungen
nachzuweisen, daß die oben genannten Bestimmungen noch auf sie Anwendung finden. Die
vorgelegten Bescheinigungen und Entscheidungen sind den Beteiligten zurückzugeben.
8 5. In den Gemeinden, in welchen im Jahre 1908 Gemeindesteuern nach dem
Maßstabe des Einkommens erhoben worden sind, sind die Kataster und Heberegister für
dieses Jahr aufzubewahren und keinesfalls vor dem Jahre 1950 zu vernichten.
Dresden, den 24. Dezember 190e8.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Vogel.