Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Anlage c. 
Anweisung 
für 
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie 
für die Vorprüfung zubereiteter Fette und fuür die heurteilung der Gleichartigqkeit 
der Sendungen. 
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen 
zzubereitete Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten Chemiker, 
sonst durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt. 
I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei frischem Fleische (8§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D): 
Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen, 
daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte von etwa 500 g abgetrennt 
werden. Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in Form dicker Muskelstücke an 
saftigen Stellen des Tierkörpers zu entnehmen. 
2. Bei zubereitetem Fleische: 
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D zuwider 
Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus cem verdächtigen 
Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesamtgewichte von 500 g zu entnehmen, wobei möglichst 
Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind. 
bF Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D 
verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden Grundsätzen zu 
entnehmen: 
+) Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 g sind zu entnehmen: 
Bei gleichartigen Sendungen im Sinne des Ss 12 Abs. 5 der Ausfihrungs- 
bestimmungen D nach den Crundsdtzen des § 14 458. 5, 4 ebenda, 
im übrigen aus jedem einæaelnen Pleischstüũcke, bei Spech jedoch nur dous 
etivaigen verdächtigen Stüchen und bei Därmen nur aus etiodaigen verdũchtigen 
Pachstũchken. 
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleich— 
artigen Sendung zu einer Beanstandung, so est gemäss S 12 Abs. 4 ebenda æau verfanhren. 
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß neben 
möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch= oder Fettschichten mit- 
genommen werden. 
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahrnehmbar, so sind 
diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen. 
§9) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung 
von Konservesalz erkennen läßt (o97. § 14 4hös. 4 ebenda), wird außerdem eine Probe der 
Lake (mindestens 200 cem) oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 50 g) entnommen.
	        
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