Anlage c.
Anweisung
für
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie
für die Vorprüfung zubereiteter Fette und fuür die heurteilung der Gleichartigqkeit
der Sendungen.
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen
zzubereitete Fette.
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten Chemiker,
sonst durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt.
I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei frischem Fleische (8§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D):
Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen,
daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte von etwa 500 g abgetrennt
werden. Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in Form dicker Muskelstücke an
saftigen Stellen des Tierkörpers zu entnehmen.
2. Bei zubereitetem Fleische:
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D zuwider
Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus cem verdächtigen
Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesamtgewichte von 500 g zu entnehmen, wobei möglichst
Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind.
bF Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D
verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden Grundsätzen zu
entnehmen:
+) Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 g sind zu entnehmen:
Bei gleichartigen Sendungen im Sinne des Ss 12 Abs. 5 der Ausfihrungs-
bestimmungen D nach den Crundsdtzen des § 14 458. 5, 4 ebenda,
im übrigen aus jedem einæaelnen Pleischstüũcke, bei Spech jedoch nur dous
etivaigen verdächtigen Stüchen und bei Därmen nur aus etiodaigen verdũchtigen
Pachstũchken.
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleich—
artigen Sendung zu einer Beanstandung, so est gemäss S 12 Abs. 4 ebenda æau verfanhren.
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß neben
möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch= oder Fettschichten mit-
genommen werden.
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahrnehmbar, so sind
diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen.
§9) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung
von Konservesalz erkennen läßt (o97. § 14 4hös. 4 ebenda), wird außerdem eine Probe der
Lake (mindestens 200 cem) oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 50 g) entnommen.