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HFleisch, in welchem nach vorstenender Vorschrift fromde Farbstosfe nachgeiwiesen sind, ist im
Sinne der Ausführumgsbestimmungen D & 5 MW. 3 als mek remcken Farbstoh#en oder Farbstos-
Ze#bereikungen behandelt zu betfrachten.
77).
Die Untersuchunq von PFolcelfleisch auf Kochsale (uvql. auch Anlage a § 79 4ebs. 2) Rak nach
folgenden Anuweisung zu erfolgen: »
Byeräschwes-lawmitLgcchwføseieøyoseesamlundsbissccmwasserweinerPoyzeZlMs
schaleeuememgzeichmckssiyenBwizew«iebe»-.Dieswwiydmitges-EVENMewwwasseyiweinenäiasss
kozbenwnlloccmlæhaztyespizzLderizbeydeleOccm-Mm«lce«ocbeinensteigmumwnmindestens
IOccstmtDamafwiøsclsadeyMisclmwgwasserMoses-HAVEbisdielOOccm—Mm«l-eeweicbtisä
HieranfszekztmandwKozben,nackdemseinlnhwittiichtigdwchyescliidtteztist,IOMMMMZCWM
kochcndeswassetEiwbeigerinntdasEiweiss,meddieric;ssigkeitMrdfastfarblos.Nmømehøswisrd
der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekiihlt, nochmals durchgeschiittelt und
filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrat werden je 26 ceom, wenn nötiq, mit Natronlauge unter
Anebendteno von Lackmus als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Fliissigkeit wird nach
Zusate von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren
Mmit 7/70 WorMat-Ozbermtatlösuno der Koclesalzgehalt ermittel.
Schlußbericht.
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten Tierarzte
schriftlich mitzuteilen.
Zweiter Abschnitt
Untersuchung von zubereiteten Fetten.
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu
untersuchen.
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der im
folgenden unter I angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter à bis d der Ausführungs-
bestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Untersuchung des Fettes
abzusehen.
Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen und
für sich zu untersuchen.
I. Allgemeine Gesichtspunkte.
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder
Nachahmung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch
und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche Färbung
oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält.
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, Sauer-anzigen, fauligen, sauer-fauligen, talgigen,
öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind hierzu vorher
zu schmelzen.
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender
Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden
können.
Isst ein ranaiger Geruch oder Geschmach festgestellt, so ist die Bestimmung des Sdhtregrads
gemäss ILI unter h dieses Abschnitts ausauführen.
2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung des Gesetzes vom
15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, (Reichs-Gesetabl.
1897 §. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittel (Sesamöl) zu prüfen. Die Ausführung der Untersuchung
geschieht gemäss III unk##d, y d’ereses 45580h#zkt