Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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HFleisch, in welchem nach vorstenender Vorschrift fromde Farbstosfe nachgeiwiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführumgsbestimmungen D & 5 MW. 3 als mek remcken Farbstoh#en oder Farbstos- 
Ze#bereikungen behandelt zu betfrachten. 
77). 
Die Untersuchunq von PFolcelfleisch auf Kochsale (uvql. auch Anlage a § 79 4ebs. 2) Rak nach 
folgenden Anuweisung zu erfolgen: » 
Byeräschwes-lawmitLgcchwføseieøyoseesamlundsbissccmwasserweinerPoyzeZlMs 
schaleeuememgzeichmckssiyenBwizew«iebe»-.Dieswwiydmitges-EVENMewwwasseyiweinenäiasss 
kozbenwnlloccmlæhaztyespizzLderizbeydeleOccm-Mm«lce«ocbeinensteigmumwnmindestens 
IOccstmtDamafwiøsclsadeyMisclmwgwasserMoses-HAVEbisdielOOccm—Mm«l-eeweicbtisä 
HieranfszekztmandwKozben,nackdemseinlnhwittiichtigdwchyescliidtteztist,IOMMMMZCWM 
kochcndeswassetEiwbeigerinntdasEiweiss,meddieric;ssigkeitMrdfastfarblos.Nmømehøswisrd 
der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekiihlt, nochmals durchgeschiittelt und 
filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrat werden je 26 ceom, wenn nötiq, mit Natronlauge unter 
Anebendteno von Lackmus als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Fliissigkeit wird nach 
Zusate von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren 
Mmit 7/70 WorMat-Ozbermtatlösuno der Koclesalzgehalt ermittel. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten Tierarzte 
schriftlich mitzuteilen. 
Zweiter Abschnitt 
Untersuchung von zubereiteten Fetten. 
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu 
untersuchen. 
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der im 
folgenden unter I angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter à bis d der Ausführungs- 
bestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Untersuchung des Fettes 
abzusehen. 
Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen und 
für sich zu untersuchen. 
I. Allgemeine Gesichtspunkte. 
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder 
Nachahmung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch 
und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 
Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche Färbung 
oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält. 
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, Sauer-anzigen, fauligen, sauer-fauligen, talgigen, 
öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind hierzu vorher 
zu schmelzen. 
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender 
Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden 
können. 
Isst ein ranaiger Geruch oder Geschmach festgestellt, so ist die Bestimmung des Sdhtregrads 
gemäss ILI unter h dieses Abschnitts ausauführen. 
2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung des Gesetzes vom 
15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, (Reichs-Gesetabl. 
1897 §. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittel (Sesamöl) zu prüfen. Die Ausführung der Untersuchung 
geschieht gemäss III unk##d, y d’ereses 45580h#zkt
	        
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