Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 168 — 
arbeitsunfähig gewordenen Mitglieder sowie an die Angehörigen verstorbener Mitglieder zu 
gewähren. 
(2) Die in § 45 erwähnten Personen sind, mit Ausnahme der in staatlichen Bergwerken 
mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten, zum Beitritt zur Kasse berechtigt. Der Beitritt 
erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Kassenvorstand. 
(3) Die Gehalte der Beamten sind bei der Berechnung ihrer Beiträge und ihrer Unter- 
stützungen nur bis zur Höhe des Betrags von sechsundzweidrittel Mark für den Arbeitstag zu 
berücksichtigen, soweit nicht für Einzelne nach dem seitherigen Rechte die Anrechnung eines 
höheren Gehalts nachgelassen war. 
(4) Für die Beamten kann eine besondere Abteilung der Pensionskasse eingerichtet werden; 
auch kann die Verwaltung und Vertretung für diese Abteilung besonderen Organen zugewiesen 
werden. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben dem Statut vorbehalten. 
116. Die in § 115 Absatz 1 ausgesprochene Verpflichtung besteht nicht hinsichtlich 
derjenigen Personen, welche nach dem Invalidenversicherungsgesetze der Versicherungspflicht 
nicht unterliegen oder von ihr entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes befreit worden 
sind (zu vergl. auch § 122 Absatz 1 verbunden mit § 48). 
117. (1) Die Errichtung einer besonderen Pensionskasse für ein oder mehrere Berg- 
werke ist nur dann zulässig, wenn durch die Zahl der darin regelmäßig zu versichernden Personen 
oder durch sonstige Umstände die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse als ausreichend sicher- 
gestellt zu erachten ist. 
(2) Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist den Vorschriften in § 115 durch An- 
schließung an eine schon bestehende Pensionskasse zu genügen. Die Anschließung unterliegt 
der Genehmigung des Bergamts, nötigenfalls ist sie von ihm zu verfügen. 
118. Die Auflösung einer Pensionskasse ist nur zum Zwecke der Vereinigung mehrerer 
Kassen zu einer gemeinsamen Kasse oder in dem Falle des § 128 Absatz 1 statthaft. 
119. () Die Leistungen, welche die Pensionskassen ihren Mitgliedern mindestens zu 
gewähren haben, sind: 
1. eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener Unfähigkeit zur Berufsarbeit; 
eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur Wiederverheiratung; 
3 eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden bis zur 
Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres; 
ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden, Witwen und Waisen sowie der 
Ehefrauen und Kinder der Invaliden. 
(2) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Leistungen trifft das Kassenstatut. 
Die in Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Pensionen müssen mit dem Dienstalter 
der Mitglieder steigen. 
1 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.