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kante des Vorderstevens bis zur Hinterkante des Achterstevens gemessen, und höchstens
eine Breite von 11 m, an der breitesten Stelle von Außenkante zu Außenkante ge-
messen, haben.
§ 2. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die bei dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits im Betriebe befindlichen oder im Bau begriffenen Schiffe.
Außerdem kann solchen Schiffen, die nicht zum Verkehre auf der Elbe, sondern
für andere Zwecke oder Stromgebiete bestimmt sind, die einmalige Fahrt auf der im
l bezeichneten Elbstrecke zur Beförderung nach ihrem Bestimmungsorte durch das
zuständige Elbstromamt gestattet werden.
§ 3. Zuwiderhandlungen der Schiffseigner gegen die vorstehenden Vorschriften
werden mit Geldstrafe bis zu 60./1 oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 14 Tagen
bestraft.
§s 4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.
Dresden, den 24. November 1911.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Zipfer
Nr. 64. Bekanntmachung,
das Verzeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern des An-
stellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen
betreffend;
vom 27. November 1911.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird hierdurch ein
dritter Nachtrag zu dem mit Verordnung vom 11. April 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 137)
veröffentlichten Verzeichnisse der den Militäranwärtern und den Inhabern des An-
stellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Dresden, den 27. November 1911.
Die sämtlichen Ministerien und die
Generaldirektion der Königlichen Sammlungen.
Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Dr. Beck.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Knüpfer.