Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

446 Nr. 58. 1914. 
(5) Bekanntmachung vom 7. August 1914, betreffend Verwendung von Ersatz- 
und Landsturmmannschaften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. 
Nach Mitteilung des Generalkommandos des 9. Armeekorps sind die Bezirks- 
kommandos angewiesen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
zur Bewachung von aufständischen Schnittern auf Ansuchen der Zivilbehörden 
Mannschaften aus den nächstgelegenen Standorten aus Ersatz= und Landsturm- 
formationen anzufordern und den Zidvilbehörden beschleunigt zur Verfügung 
zu stellen. 
Diese Verfügung wird zur Kenntnis der Behörden gebracht mit der 
Aufforderung, sich im Notfalle mit einem entsprechenden Ersuchen an das 
zuständige Bezirkskommando zu wenden. 
Schwerin, den 7. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
(6) Bekanntmachung vom 7. August 1914, betreffend die Zurllstellung 
beutscher Borschnitter. 
Nachstehend wird ein Rundschreiben des unterzeichneten Ministeriums an die 
Bezirkskommandos betr. Zurückstellung landsturmpflichtiger deutscher Vorschnitter 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 7. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgis ches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
Schwerin i. M, den 7. August 1914. 
Das Generalkommando des 9. Armeekorps hat dem unterzeichneten 
Ministerium mitgeteilt, es sei damit einverstanden, daß landsturmpflichtige 
deutsche Vorschnitter, die auf ritterschaftlichen Gütern russische Schnitter 
beaufsichtigen, in denjenigen Fällen, in denen ihr Verbleiben in ihrer Stellung 
nötig erscheint, zurückgestellt werden. Auf Wunsch des Generalkommandos
	        
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