Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Handschlag zu treuer und gewissenhafter Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 
Die Amtshauptmannschaften können mit dieser Verpflichtung einzelne Bürgermeister 
und Gemeindevorstände beauftragen. 
87. 
Ausgeschlossen von der Verwendung als Schätzer sind Personen, die sich nicht 
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Außerdem dürfen jeweils solche Schätzer nicht herangezogen werden, bei denen 
es sich um Schätzungen in eigener Sache oder in der ihrer Ehefrau oder einer Person 
handelt, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, durch Annahme 
an Kindesstatt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt 
sind, desgleichen, wenn sie die nächsten Vorbesitzer des betreffenden Tieres sind oder 
zu dessen Besitzer in einem Dienstverhältnisse stehen. 
88. 
Der Schätzung des zu entschädigenden Tieres ist dessen gemeiner Wert zugrunde 
zu legen und zwar, abgesehen von der Tuberkulose, ohne Rücksicht auf den Minderwert, 
den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen oder der Impfung 
unterworfen worden ist. Ist jedoch das zu entschädigende Tier noch mit einer anderen 
unheilbaren Krankheit, die aber nicht unbedingt tödlich war, behaftet gewesen, so ist 
dies bei der Bemessung des gemeinen Wertes des Tieres zu berücksichtigen. 
Der Wert der wegen Tuberkulose auf polizeiliche Anordnung getöteten Rinder 
aus Beständen, die der freiwilligen Tuberkulosetilgung nicht angeschlossen sind oder 
nicht innerhalb 3 Monaten angeschlossen werden sollen (§51 der Verordnung vom 
7. April 1912 — G.= u. V.-Bl. S. 56 —) ist dergestalt zu ermitteln, daß unter Berück- 
sichtigung des durch die Seuche verursachten Minderwertes der Nutzwert bis zur 
Höhe von 500 K und nach Maßgabe der Vorschriften für die staatliche Schlachtvieh- 
versicherung der Schlachtwert des Tieres festgestellt und aus beiden Werten das 
Mittel gezogen wird. 
Ist ein zu entschädigendes Tier ohne polizeiliche Anordnung geschlachtet oder 
durch Blutentziehung getötet worden, so gilt außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 
des Gesetzes vom 12. Mai 1900 als gemeiner Wert der durch Schätzung ermittelte 
Schlachtwert. 
89. 
Über das Ergebnis der Schätzung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen 
Umstände ist eine Niederschrift aufzunehmen und an die in 85 genannte Behörde 
abzugeben. Die Niederschrift ist von den Stadträten der Kreishauptmannschaft, im
	        
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