Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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ren  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  wird  die  bezeichnete  Vorschrift  mit  Rücksicht
  auf  die  Bestimmung  in  §.  21  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1857  zur  Vereinfachung
  und  Abkürzung  des  Verfahrens  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  sowie
mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  des  Armenrechts  zufolge  der  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium  durch  §.  19  des  angezogenen  Sportelgesetzes  gewährten  Befugniß
  dahin  interpretirt,  daß
die  Partei,  welcher  das  Armenrecht  von  dem  Prozeß-Gericht  ertheilt  worden
  ist,  neben  den  Kosten  der  Verhandlungen  über  das  Armenrrecht  selbst
von  denjenigen  Kosten  vorläufig  freizulassen  ist,  welche  nach  der  Anbringung
  des  Gesuchs  um  Ertheilung  des  Armenurechts  in  der  vorliegenden
  Rechtsangelegenheit,  d.  h.  in  derjenigen  Rechtsangelegenheit,  in  welcher
das  Armenrecht  gesucht  und  erlangt  wurde,  erwachsen  sind  oder  noch  erwachsen.
Weimar  am  8.  November  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.
(124|  IV.  Nachdem  durch  die  Reichsgesetzgebung  über  die  Freizügigkeit  und  den
Unterstützungswohnsitz  die  bisherigen  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Heimathsangehörigkeit
  und  die  Kompetenz  im  Bezug  auf  die  Ausstellung  der  Gesindedienstbücher
  wegfällig  geworden  sind,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  Folgendes  verordnet:

1)  Für  die  dem  Großherzogthum  angehörigen  Dienstboten,  welche  zur  Zeit  der
Bekanntmachung  dieser  Verordnung  im  Besitze  eines,  nach  den  bisherigen
Vorschriften  ausgefertigten  Dienstbuches  sich  nicht  befinden,  sowie  für  solche,
einem  andern  Deutschen  Bundesstaate  angehörigen  Dienstboten,  welche  mit
einem  von  einer  öffentlichen  Behörde  dieses  Staates  ausgestellten  Dienstbuche
  nicht  versehen  sind,  hat  —  bezüglich  an  Stelle  des  nach  §.  9  des
Nachtrages  vom  20.  April  1839  zur  Gesindeordnung  und  §.  6  des  Gesetzes
  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850  bisher  dazu
berufenen  Gemeindevorstandes  —  der  Gemeindevorstand  desjenigen  Ortes
im  Großherzogthum,  an  welchem  dieselben  zum  ersten  Male  sich  vermiethen
wollen,  das  Dienstbuch  auszustellen,  sobald  ihm  die  Bundesangehörigkeit  der
betreffenden  Person  bekannt  oder  nachgewiesen  worden  ist.

Bei  Personen  aber,  welche  einem  Deutschen  Bundesstaate  nicht  angehören,
  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  im  letzten  Absatz  von  §.  9  des
Gesetzesnachtrages  vom  20.  April  1839  zu  der  Gesindeordnung  vom  18.  Juni
1823  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1839  Seite  245).