Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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von  sechs  Monaten  nach  der  Eintragung  derjenige,  welchem  die  Hypothek  zusteht,  die
Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  beantragt.  Wird  der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung
  zurückgenommen  oder  das  Verfahren  nach  §.  31  Abs.  2  aufgehoben,  so  gilt
er  als  nicht  gestellt.

§.  130.

Ist  der  Theilungsplan  ausgeführt  und  der  Zuschlag  rechtskräftig,  so  ist  das
Grundbuchamt  zu  ersuchen,  den  Ersteher  als  Eigenthümer  einzutragen,  den  Versteigerungsvermerk
  sowie  die  durch  den  Zuschlag  erloschenen  Rechte  zu  löschen  und  die  Eintragung
  der  Sicherungshypotheken  für  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  zu  bewirken.
Bei  der  Eintragung  der  Hypotheken  soll  im  Grundbuch  ersichtlich  gemacht  werden,
daß  sie  auf  Grund  eines  Zwangsversteigerungsverfahrens  erfolgt  ist.

Ergiebt  sich,  daß  ein  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigtes
Recht  nicht  zur  Entstehung  gelangt  oder  daß  es  erloschen  ist,  so  ist  das  Ersuchen
auch  auf  die  Löschung  dieses  Rechtes  zu  richten.

Hat  der  Ersteher,  bevor  er  als  Eigenthümer  eingetragen  worden  ist,  die  Eintragung
  eines  Rechtes  an  dem  versteigerten  Grundstücke  bewilligt,  so  darf  die  Eintragung
  nicht  vor  der  Erledigung  des  im  Abs.  1  bezeichneten  Ersuchens  erfolgen.

§.  131.

In  den  Fällen  des  §.  130  Abs.  1  ist  zur  Löschung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld,  im  Falle  des  §.  128  zur  Eintragung  des  Vorranges
einer  Sicherungshypothek  die  Vorlegung  des  über  das  Recht  ertheilten  Briefes  nicht
erforderlich.

§.  132.

Nach  der  Ausführung  des  Theilungsplans  ist  die  Forderung  gegen  den  Ersteher
und  im  Falle  des  §.  81  Abs.  4  auch  gegen  den  für  mithaftend  erklärten  Meistbietenden,
  der  Anspruch  aus  der  Sicherungshypothek  gegen  den  Ersteher  und  jeden
späteren  Eigenthümer  vollstreckkar.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  soweit
der  Ersteher  einen  weiteren  Betrag  nach  den  §§.  50,  51  zu  zahlen  hat.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung
des  Beschlusses,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  ist.  In  der  Vollstreckungsklausel
ist  der  Berechtigte  sowie  der  Betrag  der  Forderung  anzugeben;  der  Zustellung  einer
Urkunde  über  die  Uebertragung  der  Forderung  bedarf  es  nicht.

§.  133.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  ist  gegen  den  Ersteher  ohne  Zustellung
  des  vollstreckbaren  Titels  oder  der  nach  §.  132  ertheilten  Vollstreckungsklausel
zulässig;  sie  kann  erfolgen,  auch  wenn  der  Ersteher  noch  nicht  als  Eigenthümer  eingetragen
  ist.  Der  Vorlegung  des  im  §.  17  Abs.  2  bezeichneten  Zeugnisses  bedarf  es
nicht,  solange  das  Grundbuchamt  noch  nicht  um  die  Eintragung  ersucht  ist.