Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beseitigung

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Bestellung  eines  dieser  Rechte.  440,

443,  445.

Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der  Ausübung
  des  Wiederkaufsrechts  über
den  gekauften  Gegenstand  verfügt,  so
ist  er  verpflichtet,  die  dadurch  begründeten
  Rechte  Dritter  zu  beseitigen.
Einer  Verfügung  des  Wiederverkäufers
steht  eine  Verfügung  gleich,  die  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder

der  Arrestvollziehung  oder  durch  den
Konkursverwalter  erfolgt.
Miete.

457

 

Ist  ein  Mangel  der  im  §  537  bezeichneten

  Art  bei  dem  Abschlusse  des
Miets-Vertrags  vorhanden  oder  entsteht
  ein  solcher  Mangel  später  infolge
eines  Umstandes,  den  der  Vermieter
zu  vertreten  hat,  oder  kommt  der  Vermieter
  mit  der  B.  eines  Mangels  in
Verzug,  so  kann  der  Mieter,  statt  die
im  §  537  bestimmten  Rechte  geltend
zu  machen,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.

Im  Falle  des  Verzugs  des  Vermieters
  kann  der  Mieter  den  Mangel
selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen
  Aufwendungen  verlangen.
539,  541.

Namen.

B.  der  Beeinträchtigung  des  Gebrauchs
  eines  Namens.

Rentenschuld  s.  Hypothek  1133.

Schuldverschreibung.

Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist
  sowie  der  Verjährung

werden  durch  die  Zahlungssperre  zu
Gunsten  des  Antragstellers  gehemmt.
Die  Hemmung  beginnt  mit  der  Stellung
des  Antrags  auf  Zahlungssperre,  sie
Erledigung  des
Aufgebotsverfahrens  und,  falls  die
Zahlungssperre  vor  der  Einleitung  des

endigt  mit  der

Verfahrens  verfügt  worden  ist,  auch
dann,  wenn  seit  der  B.  des  der  Einleitung
  entgegenstehenden  Hindernisses

 

 

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Beseitigung

sechs  Monate  verstrichen  sind  und
nicht  vorher  die  Einleitung  beantragt
worden  ist.  Auf  diese  Frist  finden
die  Vorschriften  der  §§  203,  206,
207  entsprechende  Anwendung.  808.

Selbsthülfe.

Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  eine
Sache  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt
  oder  wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe
  einen  Verpflichteten,  welcher  der
Flucht  verdächtig  ist,  festnimmt  oder
den  Widerstand  des  Verpflichteten
gegen  eine  Handlung,  die  dieser  zu
dalden  verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt
nicht  widerrechtlich,  wenn  obrigkeitliche
Hülfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist
und  ohne  sofortiges  Eingreifen  die
Gefahr  besteht,  daß  die  Verwir  klichung
des  Ausspruchs  vereitelt  oder  wesentlich
  erschwert  werde.  231.

Testament.

Ist  ein  zur  Erbschaft  gehörender
Gegenstand  vermacht,  so  kann  der
Vermächtnisnehmer  im  Zweifel  nicht
die  B.  der  Rechte  verlangen,  mit
denen  der  Gegenstand  belastet  ist.
Steht  dem  Erblasser  ein  Anspruch  auf
die  B.  zu,  so  erstreckt  sich  im  Zweifel
das  Vermächtnis  auf  diesen  Anspruch.

Vergleich.

Ein  Vertrag,  durch  den  der  Streit
oder  die  Ungewißheit  der  Parteien
über  ein  Rechtsverhältnis  im  Wege
gegenseitigen  Nachgebens  beseitigt  wird
(Vergleich),  ist  unwirksam,  wenn  der
nach  dem  Inhalte  des  Vertrags  als
feststehend  zu  Grunde  gelegte  Sachverhalt
  der  Wirklichkeit  nicht  entspricht
und  der  Streit  oder  die  Ungewißheit
bei  Kenntnis  der  Sachlage  nicht  entstanden
  sein  würde.

Der  Ungewißheit  über  ein  Rechtsverhältnis
  steht  es  gleich,  wenn  die
Verwirklichung  eines  Anspruchs  unsicher
  ist.