Beseitigung
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499
538
Bestellung eines dieser Rechte. 440,
443, 445.
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung
des Wiederkaufsrechts über
den gekauften Gegenstand verfügt, so
ist er verpflichtet, die dadurch begründeten
Rechte Dritter zu beseitigen.
Einer Verfügung des Wiederverkäufers
steht eine Verfügung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt.
Miete.
457
Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten
Art bei dem Abschlusse des
Miets-Vertrags vorhanden oder entsteht
ein solcher Mangel später infolge
eines Umstandes, den der Vermieter
zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter
mit der B. eines Mangels in
Verzug, so kann der Mieter, statt die
im § 537 bestimmten Rechte geltend
zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Im Falle des Verzugs des Vermieters
kann der Mieter den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
539, 541.
Namen.
B. der Beeinträchtigung des Gebrauchs
eines Namens.
Rentenschuld s. Hypothek 1133.
Schuldverschreibung.
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist
sowie der Verjährung
werden durch die Zahlungssperre zu
Gunsten des Antragstellers gehemmt.
Die Hemmung beginnt mit der Stellung
des Antrags auf Zahlungssperre, sie
Erledigung des
Aufgebotsverfahrens und, falls die
Zahlungssperre vor der Einleitung des
endigt mit der
Verfahrens verfügt worden ist, auch
dann, wenn seit der B. des der Einleitung
entgegenstehenden Hindernisses
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229
1779
Beseitigung
sechs Monate verstrichen sind und
nicht vorher die Einleitung beantragt
worden ist. Auf diese Frist finden
die Vorschriften der §§ 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. 808.
Selbsthülfe.
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine
Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt
oder wer zum Zwecke der Selbsthülfe
einen Verpflichteten, welcher der
Flucht verdächtig ist, festnimmt oder
den Widerstand des Verpflichteten
gegen eine Handlung, die dieser zu
dalden verpflichtet ist, beseitigt, handelt
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche
Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
und ohne sofortiges Eingreifen die
Gefahr besteht, daß die Verwir klichung
des Ausspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert werde. 231.
Testament.
Ist ein zur Erbschaft gehörender
Gegenstand vermacht, so kann der
Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht
die B. der Rechte verlangen, mit
denen der Gegenstand belastet ist.
Steht dem Erblasser ein Anspruch auf
die B. zu, so erstreckt sich im Zweifel
das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
Vergleich.
Ein Vertrag, durch den der Streit
oder die Ungewißheit der Parteien
über ein Rechtsverhältnis im Wege
gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird
(Vergleich), ist unwirksam, wenn der
nach dem Inhalte des Vertrags als
feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt
der Wirklichkeit nicht entspricht
und der Streit oder die Ungewißheit
bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden
sein würde.
Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis
steht es gleich, wenn die
Verwirklichung eines Anspruchs unsicher
ist.