Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Wirkungskreis  des  Reichstages.  §.  236.  611

gialrechte  in  vollem  Umfange  zu,  wie  sie  aus  der  Natur  der
Sache  sich  ergeben.  Er  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
und  entscheidet  endgiltig  über  dieselbe.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang
  durch  Aufstellung  einer  Geschäftsordnung  und  regelt  die
Handhabung  der  Disciplin  bei  seinen  Verhandlungen.  Er  ernennt
in  freier  Wahl  seine  Vorsitzenden  und  Schriftführer.  1)

2)  Der  Reichstag  wirkt  als  Vertreter  des  deutschen  Volkes
mit  bei  der  Ausübung  der  Rechte  der  Reichsgewalt.  )  Insbesondere
  steht  ihm

a)  das  Recht  der  Zustimmung  bei  allen  Gesetzesvorschlägen
  zu,  welche  im  Namen  des  Kaisers  nach  Maßgabe
  der  Beschlüsse  des  Bundesrathes  an  den  Reichstag
gebracht  werden.  In  Folge  dessen  sind  insbesondere  die
Staatsverträge,  welche  sich  auf  Gegenstände  der  Reichsgesetzgebung
  beziehen,  dem  Reichstage  zur  Genehmigung
vorzulegen.  3)

Der  Reichstag  hat  zugleich  das  Recht,  innerhalb  der
Competenz  des  Reiches  selbst  Gesetze  vorzuschlagen  (Recht
der  Initiative).")

b)  Gewichtige  Rechte  hat  der  Reichstag  in  Bezug  auf  den

1)  Reichsverfassung  Art.  27.  Ueber  die  Prüfung  der  Legitimationen
s.  die  Geschäftsordnung  des  Reichstages  §.  3—6  (v.  Holtzendorff's
Jahrb.  I.  Jahrg.  erste  Hälfte  S.  87).

2)  Wenn  Laband  (a.  a.  O.  S.  505)  bemerkt:  „Keine  Aufgabe,  welche
das  Reich  zu  erfüllen  hat,  kein  Gebiet  des  nationalen  Lebens
bleibe  von  der  Theilnahme  und  Mitwirkung  des  Reichstags  ausgeschlossen“
und  wenn  er  dann  in  Verbindung  damit  über  die  „Cataloge  der  Rechte  des  Reichstags“
  äußert,  „sie  geben  ein  ungenaues  und  schiefes  Bild  von  seiner  staatsrechtlichen
  und  politischen  Stellung“,  so  vermögen  wir  ihm  nicht  beizustimmen,
  und  Laband  selbst  bleibt  sich  nicht  consequent;  denn  er  liefert  selbst
einen  solchen  „Catalog“  (S.  506  ff.)  und  untersucht  bei  den  einzelnen  Abtheilungen
  desselben  ob  für  die  Competenz  des  Reichstags  ein  gesetzlicher
Grund  vorhanden  seil!

3)  Reichsverfassung  Art.  5  u.  11  Abs.  III.  Hierher  gehören  auch
Vorschläge  zur  Einführung  neuer  Reichssteuern,  oder  zur  Abänderung  der
schon  bestehenden.

4)  Reichsverfassung  Art.  23;  daß  dieses  Recht  sich  auch  auf  Aenderungen
  der  Verfassung  erstrecke,  kann  mit  irgend  plausibeln  Gründen  nicht
bestritten  werden.

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