Wirkungskreis des Reichstages. §. 236. 611
gialrechte in vollem Umfange zu, wie sie aus der Natur der
Sache sich ergeben. Er prüft die Legitimation seiner Mitglieder
und entscheidet endgiltig über dieselbe. Er regelt seinen Geschäftsgang
durch Aufstellung einer Geschäftsordnung und regelt die
Handhabung der Disciplin bei seinen Verhandlungen. Er ernennt
in freier Wahl seine Vorsitzenden und Schriftführer. 1)
2) Der Reichstag wirkt als Vertreter des deutschen Volkes
mit bei der Ausübung der Rechte der Reichsgewalt. ) Insbesondere
steht ihm
a) das Recht der Zustimmung bei allen Gesetzesvorschlägen
zu, welche im Namen des Kaisers nach Maßgabe
der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag
gebracht werden. In Folge dessen sind insbesondere die
Staatsverträge, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung
beziehen, dem Reichstage zur Genehmigung
vorzulegen. 3)
Der Reichstag hat zugleich das Recht, innerhalb der
Competenz des Reiches selbst Gesetze vorzuschlagen (Recht
der Initiative).")
b) Gewichtige Rechte hat der Reichstag in Bezug auf den
1) Reichsverfassung Art. 27. Ueber die Prüfung der Legitimationen
s. die Geschäftsordnung des Reichstages §. 3—6 (v. Holtzendorff's
Jahrb. I. Jahrg. erste Hälfte S. 87).
2) Wenn Laband (a. a. O. S. 505) bemerkt: „Keine Aufgabe, welche
das Reich zu erfüllen hat, kein Gebiet des nationalen Lebens
bleibe von der Theilnahme und Mitwirkung des Reichstags ausgeschlossen“
und wenn er dann in Verbindung damit über die „Cataloge der Rechte des Reichstags“
äußert, „sie geben ein ungenaues und schiefes Bild von seiner staatsrechtlichen
und politischen Stellung“, so vermögen wir ihm nicht beizustimmen,
und Laband selbst bleibt sich nicht consequent; denn er liefert selbst
einen solchen „Catalog“ (S. 506 ff.) und untersucht bei den einzelnen Abtheilungen
desselben ob für die Competenz des Reichstags ein gesetzlicher
Grund vorhanden seil!
3) Reichsverfassung Art. 5 u. 11 Abs. III. Hierher gehören auch
Vorschläge zur Einführung neuer Reichssteuern, oder zur Abänderung der
schon bestehenden.
4) Reichsverfassung Art. 23; daß dieses Recht sich auch auf Aenderungen
der Verfassung erstrecke, kann mit irgend plausibeln Gründen nicht
bestritten werden.
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