Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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terhaltung  derjenigen  Anlagen,  bei  welchen  mehrere  Grundbesitzer  ein  Interesse
haben,  wird  unter  die  Kontrolle  und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

Das  Wassek  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu
verlangen.  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

g.  4.

Ueber  die  vom  Deichverbande  zu  unterhaltenden  Deichstrecken,  Schleusen,
Bruͤcken  ꝛc.  und  uͤber  die  sonstigen  Grundstuͤcke  des  Verbandes  ist  ein  Lagerbuch
  vom  Deichhauptmann  zu  fuͤhren  und  vom  Deichamte  festzustellen.  Die
darin  vorkommenden  Veraͤnderungen  werden  dem  Deichamte  bei  der  jaͤhrlichen
Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

g.  5.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistung
der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse
  ausgeführt.  «

Die  erforderlichen  Mitkel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deichbeamten
  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes  etwa  kontrahirten
  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  Deichkataster  aufzubringen,
  insoweit  die  Kosten  der  ersten  Anlage  nicht  durch  die  von  Uns  aus  Unserer
Schatulle  und  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Zuschüsse  gedeckt  werden.

Als  Deichkataster  dient  für  jetzt  die  „Nachweisung  über  die  Grundbesitzer
und  die  denselben  gehörigen,  zur  Melioration  beslimmten  Flächen  des  Golmer
Bruches“,  aufgestellt  von  dem  Königlichen  Rent=  und  Polizeiamt  in  Potsdam
den  30.  April  1851.  Nach  Verhälkniß  der  darin  verzeichneten  Flächen  werden
die  Beiträge  vorläusig  ausgeschrieben,  wobei  die  in  der  Kolonne  „Wasserfreie
Höhe,  unbrauchbare  Wege,  Gräben“  verzeichneten  Flächen  von  Beiträgen  befreit
  bleiben.  «  «

Behufs  der  Fesistellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  dem  Regierungs-Kommissarius
  dem  Oeichamte  vollständig  und  den  einzelnen  Gemeinde-Vorständen,
  sowie  den  Besitzern  von  Grundstücken,  welche  zu  einer  Gemeinde  nicht  gehören,
  ertraktweise  mitzutheilen  und  zugleich  im  Amtsblatt  eine  vierwöchentliche
Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  von  den  Betheiligten
bei  den  Gemeinde-Vorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde
dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  den  Maaßstab  der
Katastrirung  nach  der  Fläche  gerichtet  werden  können,  sind  vom  Kommissarius
unker  Shhiehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirken  und  der  erforderlichen
  Sachversländigen  zu  untersuchen.

Diese  Sachyerständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöchigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  zwei  ökonomische

S

Sach-