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terhaltung derjenigen Anlagen, bei welchen mehrere Grundbesitzer ein Interesse
haben, wird unter die Kontrolle und Schau der Deichverwaltung gestellt.
Das Wassek der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu
verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
g. 4.
Ueber die vom Deichverbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Schleusen,
Bruͤcken ꝛc. und uͤber die sonstigen Grundstuͤcke des Verbandes ist ein Lagerbuch
vom Deichhauptmann zu fuͤhren und vom Deichamte festzustellen. Die
darin vorkommenden Veraͤnderungen werden dem Deichamte bei der jaͤhrlichen
Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
g. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse
ausgeführt. «
Die erforderlichen Mitkel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deichbeamten
und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa kontrahirten
Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichkataster aufzubringen,
insoweit die Kosten der ersten Anlage nicht durch die von Uns aus Unserer
Schatulle und aus der Staatskasse bewilligten Zuschüsse gedeckt werden.
Als Deichkataster dient für jetzt die „Nachweisung über die Grundbesitzer
und die denselben gehörigen, zur Melioration beslimmten Flächen des Golmer
Bruches“, aufgestellt von dem Königlichen Rent= und Polizeiamt in Potsdam
den 30. April 1851. Nach Verhälkniß der darin verzeichneten Flächen werden
die Beiträge vorläusig ausgeschrieben, wobei die in der Kolonne „Wasserfreie
Höhe, unbrauchbare Wege, Gräben“ verzeichneten Flächen von Beiträgen befreit
bleiben. « «
Behufs der Fesistellung des Katasters ist dasselbe von dem Regierungs-Kommissarius
dem Oeichamte vollständig und den einzelnen Gemeinde-Vorständen,
sowie den Besitzern von Grundstücken, welche zu einer Gemeinde nicht gehören,
ertraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine vierwöchentliche
Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten
bei den Gemeinde-Vorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen den Maaßstab der
Katastrirung nach der Fläche gerichtet werden können, sind vom Kommissarius
unker Shhiehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirken und der erforderlichen
Sachversländigen zu untersuchen.
Diese Sachyerständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes
und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöchigenfalls
ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische
S
Sach-