Substitut. durch wechsels. Testament. 403
mächtnißnehmer betrifft, so steht als unbestritten
unter den Parteien fest, daß Konrad Z. das Vermögen
seiner Ehefrau nach deren Tode auf den
Grund des wechselseitigen Testamentes sich unbedingt
aneignete. Wenn man daher auch dem
wechselseitigen Testamente nicht durchaus die Wirkung
eines den Konrad Z. verbindenden Erbvertrages
bellegen will, — Hasse a. a. O. S. 259 —
Heimbach a. a. O. S. 893 — so hatte doch jedenfalls
diese Vermögensaneignung für denselben zur
Folge, daß er den Grundsätzen über die Wirkungen
des unbedingten Erbschaft antrittes
entsprechend nach gesetzlicher Vorschrift (quasi ex
contractu) verpflichtet wurde, die letztwilligen Bestimmungen
seiner Ehefrau in Erfüllung kommen zu
lassen, gleichviel ob dieselben das ererbte Vermögen
oder sein eigenes betrafen. — §S. 5 J. (3. 28) —
L. 22 S. 14 Cod. (6.730) — Nov. I Cap. 2 —
Seuffert, Pand.-R. S. 532b; Archiv Bd. IN. 93,
Bp. II Nr. 87, Bd. IV Nr. 64, Bd. VI Nr. 221,
Br. IX Nr. 180. —
Da nun nach dem Tode des Konrad Z. dem
nemlichen Testamente zufolge das Gesammtvermögen
beider Eheleute als Erbschaft dem Beklagten K. Fr.
anfiel, und dieser auf Entrichtung der darin angeordneten
Vermächtnisse in Anspruch genommen wird,
so handelt es sich vor Allem darum, das Verhältniß,
in welchem sich Beklagter als substituirter Erbe
den Vermächtnißnehmern gegenüber befindet, richtig
zu beurkheilen. ·
Das Gericht II. Instanz war der Ansicht, daß
Beklagter durch eine fid eikommissarische Substitution
zur Erbschaft berufen worden sel, daß ihm
als Fideikommissar zwar die Rechtswohlthat des Inventars
zustehe, der Abzug der quarta kalcidia
aber nicht gestattet sei. "
Nun läßt sich zwar allerdings nicht verkennen,
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