Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Rechtliche Stellung. a. Beamtengesetz. 621. 
II. 
Neben den oben (I) angeführten, nur auf die Lehrer an Volksschulen anwend- 
baren besonderen Bestimmungen des Gesetzes über den Elementarunterricht kommen 
aus dem allgemeinen Beamtenrecht auch in Ansehung der Volksschullehrer- 
namentlich die nachstehend ihrem Morklaut nach hier aufgenommenen Bestimmungen. 
inbetracht: 
I. Beamtengeselz vom 24. Juli 1888. 
Sweiter Abschnitt. 
Die Pflichten der Beamten. 
8 14. Urlaub. 
Zur vorübergehenden Entfernung vom Amte bedarf der Beamte des- 
Urlaubs seitens der zustündigen Dienstbehörde. Die Vorschriften über 
den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung werden im Verord- 
nungswege erlassen. 
Zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages bedürfen 
Beamte keines Urlaubs; die Stellvertretungskosten sind in diesem Falle. 
von der Kasse zu tragen, aus welcher der Beamte sein Diensteinkoommen 
Dbezicht. 
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmässigen Urlaub von 
seinem Amte enttfernt hält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, 
Ssofern nicht von der zustündigen Dienstbehörde das Vorliegen besonderer 
Entschuldigungsgründe anerkannt wird, für die Zeit der unerlaubten. 
Entfernung seines Diensteinkommens verlustig. 
Dritter Abschnitt. 
Das Diensteinkommen der Beamten. 
5 21. Die Gehaltsordnung. 
Jeder etatmässige Beamte hat bei befriedigender Dienstleistung und. 
tadelfreiem Verhalten Aussicht auf regelmässiges Vorrücken bis zum 
Höchstbetrag des Gehalts, welcher für die von ihm bekleidete Stelle fest- 
gesctzt ist. — — 
5 26. Freie und Dienstwohnungen. 
Solange ein etatmässiger Beamter freie Wohnung (§S 17 Zitffer 5) 
hat, wird ihm das Wohnungsgeld nicht geleistet. 
Kann einem etatmässigen Beamten der ihm zugesicherte Genuss. 
freier Wohnung nicht gewäöhrt werden, so erhält er als Mietzinsentschä- 
digung mindestens den Betrag des Wohnungsgeldes. 
Solange ein etatmässiger Beamter eine Dienstwohnung inne hat, wird. 
ein dem Wohnungsgeld der betreffenden Dienst- und Ortsklasse gleich-— 
kommender Betrag als Mietzins zurückbehalten. 
Die einem Beamten überlassene freie oder Dienstwohnung verliert. 
diese Eigenschaft mit dem Tage, an welchem der Beamte aus der Amts- 
stelle ausscheidet oder stirbt oder an welchem die Versetzung in den. 
kuhestand in Wirksamkeit tritt. In diesem Falle ist die Wohnung von 
dem Beamten bezw. seiner Familie oder seinen Erben binnen einer durch 
die zustündige Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu rüumen;
	        
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