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40) Die Fuͤhrung der Kirchenbuͤcher ist ein Geschaͤft, welches von jedem
Militairprediger mit der strengsten Gewissenhaftigkeit und mit der groͤßten
Genauigkeit besorgt werden muß.
41) Vier Kirchenbuͤcher sind es, welche jeder Militairprediger zu fuͤhren hat:
1) ein Taufregister,
2) ein Trauungsregister,
3) ein Todtenregister und
4) ein Kommunikantenregister,
mit welchem letztern zugleich das jährliche Verzeichniß der Konfirmirten
verbunden werden kann.
42) Die Todtenregister müssen im Kriege mit besonderer Sorgfalt und Genauigkeit
geführt werden. Die Lazareth-DOirektionen haben alle in den
Lazarethen eintretenden Todesfälle dem Lazarethprediger anzuzeigen, und
diese sind verpflichtet, an diese Anzeige, falls sie nicht zu rechter Zeit erfolgt,
zu erinnern, jeden ihnen gemeldeten Sterbefall sogleich zu notiren
und alle drei Monate die Verzeichnisse der Verstorbenen den Feldpredigern
der betreffenden Gemeinen mitzutheilen. — Da die Feldprediger sich im
Kriege #mmer bei ihren Gemeinen aufhalten müssen, so wird es ihnen,
nach vorgefallenen Gefechten oder Schlachten, in den meisten Fällen möglich
seyn, von den Gebliebenen bei dem kommandirenden Offiziere möglichst
sicher Erkundigung einzuziehen, worauf sie denn jeden zu ihrer Gemeine
gehörenden Militair, von dessen Tode sie sich überzeugt haben, in
das Todtenregister eintragen müssen.
43) Wegen der Art und Weise, so wie wegen der Form, nach welcher
Dienst-Kirchenbücher zu führen sind, werden die Militairprediger auf die
hierüber bereits erlassenen Verordnungen verwiesen.
44) Fuͤr jedes Corps in der Gemeine eines Feldpredigers, das ein Ganzes
ausmacht, also fuͤr jedes Regiment und jedes leichte oder Grenadier-Bataillon,
muͤssen besondere Kirchenbuͤcher gefuͤhrt werden.
45) Die drei ersten Buͤcher werden doppelt gefuͤhrt, und das Duplikat wird
in dem Fall einer Garnisonsveraͤnderung oder auch in dem Fall des Marsches,
dem Superintendenten übergeben, damit in der Gegend, wo ein
Regiment oder Bataillon gestanden, auch nach seinem Abzuge die Ookumente
zu öffentlichen Beglaubigungen für Personen, die ehemals dazu ge-#
hört haben, vorhanden seyn mögen.
60) Die Original-Kirchenbucher laßt der Feldprediger beim Ausmarsch ins
Feld in der Garnison bei demjenigen städtischen Prediger zurück, welcher
während der Abwesenheit des Regiments bei dem zurückbleibenden Personale
desselben die Predigergeschafte verwaltet, und dieser setzt von dem Tage
des Ausmarsches an die Fuͤhrung der Kirchenbuͤcher in seinem Namen fort.
Bei