Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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40)  Die  Fuͤhrung  der  Kirchenbuͤcher  ist  ein  Geschaͤft,  welches  von  jedem
Militairprediger  mit  der  strengsten  Gewissenhaftigkeit  und  mit  der  groͤßten
Genauigkeit  besorgt  werden  muß.

41)  Vier  Kirchenbuͤcher  sind  es,  welche  jeder  Militairprediger  zu  fuͤhren  hat:

1)  ein  Taufregister,

2)  ein  Trauungsregister,

3)  ein  Todtenregister  und

4)  ein  Kommunikantenregister,
mit  welchem  letztern  zugleich  das  jährliche  Verzeichniß  der  Konfirmirten
verbunden  werden  kann.

42)  Die  Todtenregister  müssen  im  Kriege  mit  besonderer  Sorgfalt  und  Genauigkeit
  geführt  werden.  Die  Lazareth-DOirektionen  haben  alle  in  den
Lazarethen  eintretenden  Todesfälle  dem  Lazarethprediger  anzuzeigen,  und
diese  sind  verpflichtet,  an  diese  Anzeige,  falls  sie  nicht  zu  rechter  Zeit  erfolgt,
  zu  erinnern,  jeden  ihnen  gemeldeten  Sterbefall  sogleich  zu  notiren
und  alle  drei  Monate  die  Verzeichnisse  der  Verstorbenen  den  Feldpredigern
der  betreffenden  Gemeinen  mitzutheilen.  —  Da  die  Feldprediger  sich  im
Kriege  #mmer  bei  ihren  Gemeinen  aufhalten  müssen,  so  wird  es  ihnen,
nach  vorgefallenen  Gefechten  oder  Schlachten,  in  den  meisten  Fällen  möglich
  seyn,  von  den  Gebliebenen  bei  dem  kommandirenden  Offiziere  möglichst
  sicher  Erkundigung  einzuziehen,  worauf  sie  denn  jeden  zu  ihrer  Gemeine
  gehörenden  Militair,  von  dessen  Tode  sie  sich  überzeugt  haben,  in

das  Todtenregister  eintragen  müssen.

43)  Wegen  der  Art  und  Weise,  so  wie  wegen  der  Form,  nach  welcher
Dienst-Kirchenbücher  zu  führen  sind,  werden  die  Militairprediger  auf  die
hierüber  bereits  erlassenen  Verordnungen  verwiesen.

44)  Fuͤr  jedes  Corps  in  der  Gemeine  eines  Feldpredigers,  das  ein  Ganzes
ausmacht,  also  fuͤr  jedes  Regiment  und  jedes  leichte  oder  Grenadier-Bataillon,
  muͤssen  besondere  Kirchenbuͤcher  gefuͤhrt  werden.

45)  Die  drei  ersten  Buͤcher  werden  doppelt  gefuͤhrt,  und  das  Duplikat  wird
in  dem  Fall  einer  Garnisonsveraͤnderung  oder  auch  in  dem  Fall  des  Marsches,
  dem  Superintendenten  übergeben,  damit  in  der  Gegend,  wo  ein
Regiment  oder  Bataillon  gestanden,  auch  nach  seinem  Abzuge  die  Ookumente
  zu  öffentlichen  Beglaubigungen  für  Personen,  die  ehemals  dazu  ge-#

  hört  haben,  vorhanden  seyn  mögen.

60)  Die  Original-Kirchenbucher  laßt  der  Feldprediger  beim  Ausmarsch  ins

Feld  in  der  Garnison  bei  demjenigen  städtischen  Prediger  zurück,  welcher

während  der  Abwesenheit  des  Regiments  bei  dem  zurückbleibenden  Personale

  desselben  die  Predigergeschafte  verwaltet,  und  dieser  setzt  von  dem  Tage
des  Ausmarsches  an  die  Fuͤhrung  der  Kirchenbuͤcher  in  seinem  Namen  fort.
Bei