einem berüchtigten Häuptlinge. Im Ganzen sind
mit jener Station 17 Kirchen verbunden.
An verschiedenen Orten wird die Anstellung von
Lehrern gewünscht. Leider fehlt es oft an passenden
Persönlichkeiten. Nächstens jedoch wird das Missions-
schiff, die „Meda“, von den Fljlinseln eine Anzahl
Gehülfen bringen. Auch sind schon bescheldene An-
fänge gemacht, aus den neupommerschen Bekehrten
selber Lehrer heranzubilden. .
Im Ganzen umfassen die christlichen Gemeinden
jetzt 1005 volle Mitglieder; 458 Probeglieder harren
der Aufnahme. Die Zahl derjenigen, welche den
Gottesdienst besuchen, beläuft sich auf 7962.
Die „Katholischen Missionen“ berichten aus Natal:
Dle Mission der deutschen Trappisten zeigt eine immer
großartigere Entfaltung. Die Zahl der Stationen ist
auf 20 gestiegen, wozu noch acht sogenannte Katechese-
plätze kommen. Bereits sind auch die ersten Schritte
zu Tochtergründungen in Britisch -Maschonaland,
Portugiesisch-Mogambique und Deutsch-Ostafrika im
Gang. In der Abtei Mariannhill, dem Sitze des
ausgezeichneten Abtes R. P. Amandus, ist ein voll-
ständiger Studienkursus für die jungen Kleriker ge-
plant und zum Theil schon eingeführt. Berelts zählt
die Mission 2600 getaufte Christen, 1500 Katechu-
menen und 1300 Schulkinder, welch letztere ganz von
der Mission erhalten werden. Vorzügliche Dienste
leisten hier die „Rothen Schwestern“ (Tertiarierinnen
des reformirten Cisterzlenserordens), die ihr Mutter-
haus in Mariannhill, ein Probe= und Noviziatshaus
zu Panningen (Bahnstation Reuver, Limburg in
Holland), besitzen, von wo jährlich neuer Zuzug nach
Afrika abgeht.
Aus fremden MNolonien.
Einführung einer Gerichtsverfassung in Britisch-
Ostafrika und Jansibar.
Die am 7. Juli d. Is. erlassene East Africa
Order in Council 1897 regelt die Gerichtsbarkeit
für die zwischen dem Flusse Juba im Norden,
Deutsch-Ostafrika im Süden, dem Uganda-Protektorat
im Westen und dem Indischen Ocean im Osten ge-
legenen Gebiete und für die anliegenden Inseln
zwischen den Mündungen des Juba und Umba.
Der Verordnung unterliegen alle britischen Unter-
thanen, Fremden und Eingeborenen im Protektorat;
ausgenommen sind in den innerhalb der Grenzen
der Verordnung belegenen sansibaritischen Gebiets-
theilen die Angehörigen einer fremden Regierung,
welche am 1. Juli 1895 eine ähnliche Jurisdiktion
in diesen Gebieten bereits ausgeübt und zur Aus-
übung der Gerichtsbarkeit nach Maßgabe dieser
Verordnung bezüglich ihrer Staatsangehörigen nicht
ihre Zustimmung ertheilt hat.
In Mombassa wird ein Protectorate Court
eingerichtet, an dessen Spitze ein von der Königin
668 —
non England ernannter, gelehrter Richter, Judicial
ollicer, steht. Die übrigen Beamten des Court
werden vom Kommissionar ernannt. An den vom
Staatssekretär bestimmten Plätzen werden Provin-
zial-Courts eingerichtet, die theils lediglich Straf-
gerichtsbarkeit, theils auch Civilgerichtsbarkeit haben.
r Berufungsgericht ist der Court for San-
Sibar.
Soweit es die Umstände zulassen, soll das in
Britisch-Indien geltende Recht besonders bezeichnete,
vom Generalgouverneur von Indien und dem Gou-
verneur von Bombay erlassene Verordnungen, sowie
das an den Gerichtshöfen der Präsidentschaft von
Bombay geübte Verfahren und die dort beobachtete
Praxis, subsidiär das geschriebene und ungeschriebene
englische Recht maßgebend sein. Außerdem sollen
die im ersten Anhang zu „The Foreign Juris--
diction Act 1890“ aufgeführten englischen Gesetze
Anwendung finden, als ob das Protektorat eine eng-
lische Kolonie oder Besitzung sei.
Der Code of Criminal Procedure und die
übrigen die Strafrechtspflege in Indien be-
buesienden Bestimmungen treten im Protektorat in
raft.
Schmuggel wirb mit Gefängniß bis 2 Monaten
oder Geldstrafe bis 1000 Ruplen oder beiden be-
straft. Mit der gleichen Strafe werden Vergehen
gegen die indischen zum Schutze der Handelsmarken,
des Verlagsrechtes, der Erfindungen 2c. erlassenen
Gesetze belegt. Der Court ist auch für Vergehen
auf hoher See zuständig, soweit sie von einer
dieser Verordnung unterworfenen Person begangen
werden.
Der Kommissioner trifft im Wege einer allge-
meinen Verordnung die näheren Bestimmungen wegen
Verbüßung der Gefängnißstrafen, die im Protektorat
oder in Sansibar erfolgen kann. Er ist berechtigt,
Personen, die eines Vergehens gegen diese Verord-
nung überführt sind, die den Frieden oder die gute
Ordnung im Protektorat gefährden, die es unter-
nehmen, zwischen den Eingeborenen und der Re-
gierung Unfrieden zu stiften oder gegen die Autorität
der letzteren intriguiren, für die Dauer von zwei Jahren
den Aufenthalt im Protektorat zu verbieten. Auch
können solche Personen, sofern sie keine Sicherheit
für gute Führung zu leisten vermögen, auf Grund
einer Entscheidung des Court mit Genehmigung des
Kommissioners, deportirt werden. Gegen die An-
ordnungen des Kommissioners ist ein Rechtsmittel
nicht gegeben, dagegen ist letzterer verpflichtet, in
dem Einzelfalle an den Staatssekretär zu berichten.
Rechtsmittel sind bei dem Protectorate Court
einzulegen, der sie dann mit den Vorgängen, Be-
weismittel 2c. an den Court for Sansibar weiter-
giebt, die Strafvollstreckung ruht inzwischen, der
Verurtheilte wird in sicherem Gewahrsam gehalten
oder gegen Bürgschaft freigelassen. Der Kommissionar,
jeder Subkommissioner, Distriktofficer und Assistent-