Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

— 694 — 
Erstens. Die Länge des Zentrums von Yola soll als 129 29“ 30'“ angenommen werden. 
Zweitens. Nördlich von der Vereinigung des Mao Hesso mit dem Hauptarm des Faro-Flusses, 
von welcher ab die Grenze zunächst der Mittellinie des Faro folgt, soll sie später nicht nach Westen über 
das linke Ufer des Faro abbiegen, sondern soll längs der Mittellinie dieses Flusses weiter fortlaufen bis 
zur Einmündung in den Benue. Bei dem Einfluß in den Benue soll die Linte dem Zentrum des 
* der drei Arme folgen. Von dort folgt sie der Mittellinie des Benue bis zur Mündung des 
Tielflusses. " 
2. Die Grenze folgt dann der Mittellinie des Tielflusses bis zu einem Punkt genau südlich von 
der durch Sigual festgelegten Stelle auf dem Horabe--Berg, welche als Triangulationspunkt bei der Ver- 
mefsung der Grenzkommission gedient hat. Die Grenze verläuft dann von diesem Punkt am Tielfluß in 
gerader Linie nach dem vorbezelchneten Harabe-Signal, von dort in gerader Linie nach der durch Signal 
festgelegten Stelle auf dem Baburei-(Baburi-, Berg und von dort in gerader L#nie nach der durch Signal 
festgelegten Stelle auf dem Holma-Berg, welche beiden Stellen ebenfalls als Triangulationspunkte bei der 
Vermessung gedient haben. 
3. Von der durch Signak festgelegten Stelle auf dem Holma-Berg verläuft die Grenze genau 
nach Norden, bis sie den Kilange (Kilunga) trifft. Von dort folgt sie der Mittellinie dieses Flufses bis 
zu einem Punkt genau südlich von der durch Signal festgelegten Stelle auf dem Berg Mirinjt (Merign)) 
und von dort in gerader Linie bis zu dieser Stelle. 
4. Von dieser Stelle auf dem Mirinjl-Berg verläuft sie in einer geraden Linle ungefähr 15 km 
nahezu Nord, bis sie den Fluß Yadseram (Dedseram) trifft an einem Punkt genau östlich von der Kuppe 
einer kleinen Erhöhung, genannt Dalewa, welche auf dem linken Ufer des Flusses ungefähr 9 km südlich 
von Uba gelegen ist. 
5. Von dort folgt sie der Mittellinie des Yadseram nach Bornu hinein bis zu einem Punkt un- 
gefähr 1 km südwestlich von dem Dorf Gorege. Dieser Punkt wurde 1905 von den lokalen Beamten 
beider Teile durch ein in einen großen Baum eingeschnittenes Zeichen festgelegt. 
6. Von diesem Punkt verläuft sie genau nordwestlich, bis sie eine Linie schneidet, welshe in genau 
nordsädlicher Richtung 9 km westlich von dem Eingangstor von Rabehs Palast, jetzt der Kaserne von 
Dikoa, gezogen ist. Sie folgt dieser L#i#n#e nach Norden, bis sie eine Linie schneidet, welche in genau ost- 
westlicher Richtung 9 km nördlich von demselben Tor gezogen ist. Sie folgt dann dieser letztgenannten 
Linie nach Osten, bis sie die von deutscher Seite beanspruchte Grenzlinie schneldet, wie dieselbe auf den 
beigefügten Karten festgelegt ist. « 
- 7. Die Grenze folgt dann der von deutscher Seite beanspruchten Grenzlinie in einer geraden 
Liuie, bis sie den Meridian 35 Minuten östlich von Kuka durchschneidet, welcher von der Grenzkommission 
durch zwei Grenzpfeiler oberhalb der Hochwasserlinte vermarkt ist. Von dort folgt sie diesem Meridian 
nach Norden. # . 
ch 8. Es wird vereinbart, daß die oben festgelegte Grenze, soweit sie nicht Flußläufen folgt, sobald 
als möglich durch Grenzpfeiler oder auf andere Art dauernd vermarkt wird. Die Kosten des Materlals 
sollen zu gleichen Teilen von belden Regierungen getragen werden. Die mit der Vermarkung der Grenze, 
wie weiter unten vorgesehen, beauftragten Vertreter belder Mächte sollen dabei folgende Abänderungs- 
befugnisse haben: 
In Fällen, in welchen die Grenze nicht durch einen Fluß gebildet wird und besondere örtliche 
Verhältnisse es wünschenswert machen, nicht der geraden Linie zu folgen, sind sie ermächtigt, von derselben 
nach beiderseitigem Übereinkommen abzuweichen, jedoch nicht mehr als 1 km rechtwinklig zu dieser Linie. 
Solche Abünderungen müssen klar auf der Karte verzeichnet und den heimischen Regierungen unterbreitet 
werden. Dieselben sollen nicht als verbindlich erachtet werden, bis sie durch die Regierungen von Groß- 
britannien und Deutschland ratifiziert sind. . 
9. Wo Inseln in den Flüssen vorkommen, sind die lokalen Beamten weiter ermächtigt, die Zu- 
gehörigkeit derselben durch gegenseitiges Übereinkommen nach Bllligkeit zu bestimmen, vorbehaltlich der 
Ratifizierung, wie oben erwähnt. 
10. Wo die Grenze durch Flüsse gebildet wird, soll die Bevölkerung auf beiden Ufern gleiche 
Rechte betreffs Schiffahrt und Fischerei haben. 
11. Wo irgendwelches Land auf Grund dieser Vereinbarung der Jurisdiktion einer Macht ent- 
zogen und der der anderen unterstellt wird, soll den Inhabern solchen Landes gestattet sein, frei zu wählen, 
auf welcher Seite der Grenze sie sich anfiedeln wollen, und es soll ihnen genügend Zeit gelassen werden, 
auf dem Felde stehende Ernten einzubringen und die Produkte nebst all ihrem Eigentum mit sich 
u nehmen. 
zu uch 12. Nach der Rattfizierung dieses Abkommens sollen die lokalen Vertreter der beiden Regierungen 
ermächtigt werden, die Grenze zu vermarken und die notwendigen Gebietsübertragungen auszuführen. Dies 
soll gemeinschaftlich durch die Residenten der beiden Mächte und ihre Bevollmächtigten und in Gegenwart
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.