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Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Verbot der Einfuhr
von Großvieh usw. aus Rhodesia, Britisch-Betschuanaland-Drotektorat und Angola.
Vom 23. Juni 1908.
Auf Grund § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet verordnet,
was folgt:
§ 1. Die Einfuhr von Großvieh jeder Art, das sind Bullen, Ochsen, Kühe, Färsen und
Kälber, deren Hörnern, Klauen und Fellen sowie von Grashen aus Rhodesia, Britisch-Betschuanaland-
Protektorat und Angola ist verboten. «
8 2. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk., Haft
oder Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft. Die den
Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Sachen unterliegen der Einziehung.
8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Windhuk, den 23. Juni 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
von Schuckmann.
Bekanntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. Russtellung von Reisepässen.
Vom 26. Juni 1908.
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend das Paßwesen in den
deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 28. August 1902 (Kol. Bl. S. 389) habe
ich die Befugnis, an Reichsangehörige und Ausländer Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von
höchstens einem Jahre auszustellen sowie Pässe zu visieren, dem jeweiligen Residenten in Garua
und dessen Stellvertreter übertragen.
Buea, den 26. Juni 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. A.:
Hansen.
Verordnung des Souverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. den Schiffsverkehr
in Simpsonhafen.
Vom 30. Juni 1908.
Auf Grund des 8§ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) sowie
des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonialblatt 1903,
Seite 509) wird für Simpsonhafen verordnet, was folgt:
§5 1. Fahrzeugen, welche den Verkehr mit den vom Ausland kommenden Schiffen ver-
mitteln, ist es verboten, unmittelbar an Land anzulegen. Es wird für sie die südliche Seite der
Lloydbrücke als ausschließlicher Anlegeplatz bestimmt.
Die Zollbehörde kann auf Antrag Ausnahmen gestatten.
§5 2. Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift wird mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder
mit Haft bestraft.
Herbertshöhe, den 30. Juni 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.