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II. Gründkapital und Mitgliedschaft.
§ 5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 (zwei Millionen) Mark und ist
in 2000 Anteile über je 1000 Mark eingeteilt. Eine weitere Zerteilung der Anteile ist unzulässig.
§ 6. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals haben die Mitglieder ihre Beiträge durch
Barzahlung zu leisten, soweit nicht ein anderer Beschluß durch die Hauptversammlung gefaßt wird.
Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Anteilscheine nicht ausgegeben werden.
Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist zulässig.
. Über jeden Anteil wird eine auf den Inhaber lautende Urkunde (Anteilschein) aus-
gestellt. Anteilscheine dürfen bei einer Erhöhung des Grundkapitals erst ausgegeben werden, wenn
der Nennbetrag und das etwa festgesetzte Aufgeld eingezahlt ist. Vor der Entrichtung der auf den
Anteil zu leistenden Beiträge können Zwischenscheine ausgegeben werden; Zwischenscheine dürfen nur
auf den Namen lauten. Mit den Anteilscheinen sind Erneuerungsscheine und Gewinnanteilscheine
(Dividendenscheine) auszugeben.
Ülber die Anteilberechtigten wird bis zur Ausgabe von Anteilscheinen bei der Ge-
sellschaft ein Anteilsbuch geführt, in dem die Namen der Anteilsberechtigten und ihr Wohnort an-
zugeben sind. Bei der Veräußerung eines Anteils erfolgt die Eintragung des Rechtsnachfolgers auf
dessen Antrag gegen den Nachweis seiner Berechtigung.
9. Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen ob-
liegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht
auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen.
§5 10. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Hauptversammlung die Zulässigkeit
von Teilleistungen auf die gezeichneten Beträge beschließen, indessen muß die erste Teilleistung min-
destens ein Viertel des Nennbetrages und im Falle der Ausgabe zu einem höheren als dem Nenn-
betrage auch den Mehrbetrag umfassen.
Ülber die Höhe und Termine der späteren Leistungen hat der Aufsichtsrat Bestimmungen
zu treffen.
5* 11. Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, sind dazu und zur Zahlung
von Zinsen zu vier vom Hundert des geschuldeten Betrages durch den Vorstand aufzufordern. Dabei
ist ihnen eine Frist von mindestens vier Wochen zu bestimmen.
Wer diese Frist verstreichen läßt, verfällt in eine Vertragsstrafe von zehn vom Hundert des
fälligen Hetrages und haftet auch außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden.
Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Vorstand befugt, den Säumigen seiner
Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf bewirkten Leistungen zugunsten der Gesellschaft
für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger Androhung unter Stellung einer zweiten
Erfüllungsfrist von mindestens vier Wochen.
Die Erklärung ist öffentlich und außerdem dem davon Betroffenen persönlich bekannt-
zumachen; die persönliche Bekanntmachung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die im Anteilsbuch
bezeichnete Adresse.
Damit ist die Kraftloserklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheins
zu verbinden.
An Stelle des letzteren wird ein neuer Zwischenschein zur Verfügung der Gesellschaft
ausgefertigt.
Für einen Ausfall, den die Gesellschaft bei der Veräußerung des neuen Zwischenscheins
erleidet, bleibt der Säumige verhaftet.
Die auf den für kraftlos erklärten Zwischenschein bereits geleisteten Zahlungen werden dem
Reservefonds (8 22) überwiesen.
§5 12. Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschafts-
vertrage von der Verteilung ausgeschlossen ist.
5 13. Die Gesellschaft soll eigene Anteilsrechte im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder
erwerben noch zum Pfande nehmen.
5 14. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilscheinen unterwerfen sich die Anteilseigner
für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft der Entscheidung des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte
bzw. des Königlichen Landgerichts 1 Berlin, insoweit dies gesetzlich zulässig ist.
§5 15. Sind Anteilscheine oder andere von der Gesellschaft nach dem § 7 ausgefertigte
Urkunden infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann
der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunden noch