Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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B. Aussichtsrat. 
§ 35. Der Aussichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zwanzig von der Haupt- 
versammlung zu wählenden Personen, die sämtlich die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen müssen. 
Die Wahl steht der ordentlichen Hauptversammlung zu. Sie erfolgt unter Aufnahme eines 
notariellen Protokolls auf drei Jahre derart, daß die Amtsdauer mit dem Schluß der dritten auf 
die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung endet und mit der Maßgabe, daß in Perioden 
von höchstens zwei Jahren mindestens eines der jeweiligen Mitglieder ausscheidet. Die Reihenfolge 
dabei wird, soweit das Dienstalter gleich ist, durch das Los, sonst durch das Dienstalter in der Weise 
bestimmt, daß immer der Alteste ausscheidet. 
Bei außerordentlichem Wegfall von Mitgliedern kann der Aussichtsrat eine bis zur nächsten 
Hauptersammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt durch die nächste 
ordentliche Hauptversammlung, und zwar für den Rest der Wahldauer der Weggefallenen. 
36. Die Vorschriften der beiden letzten Absätze des § 27 finden entsprechende Anwendung. 
§ 37. Die Hauptversammlung kann die Wahl des Aussichtsratsmitglieds jederzeit wider- 
rufen. Der Widerruf bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Vierteile der bei der Beschlußfassung 
vertretenen Stimmen umfaßt. 
38. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes 
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der 
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aussichtsrat einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeit- 
raums und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Auf- 
sichtsrats nicht ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den 
Aufsichtsrat eintreten. 
3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen ersten und 
einen zweiten Stellvertreter. 
Der erste Stellvertreter übt im Falle der Behinderung des Vorsitzenden alle Funktionen 
desselben aus; in gleicher Weise tritt der zweite Stellvertreter für den ersten ein. 
Die Sitzungen des Aufsichtsrats, über welche ein vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
zu vollziehendes Protokoll zu führen ist, finden statt, so oft nach Ansicht des Vorsitzenden bzw. dessen 
Stellvertreters eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt, und außerdem, wenn ein Mitglied des 
Vorstandes oder mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder es verlangen. In diesem Falle soll die 
Sitzung innerhalb acht Tagen stattfinden. 
Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Mitteilung der 
Lugesorbug, des Ortes und der Zeit der Versammlung. 
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder bei 
ungerader manht die einfache Mehrheit anwesend ist. 
ber eine Angelegenheit, welche bei Berufung der Versammlung nicht als Beratungs- 
gegenstani mit aufgeführt war, kann der Aufsichtsrat gültig beschließen, wenn der Beschluß mit einer 
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller seiner anwesenden Mitglieder genehmigt wird. 
Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Es ist jedoch schriftliche, für Aus- 
nahmefälle auch telegraphische Abstimmung gestattet. Doch ist alsdann zur Beschlußfassung Stimmen= 
einheit der sämtlichen in Europa anwesenden Aufsichtsratsmitglieder mit der Maßgabe erforderlich, 
daß jedenfalls die Hälfte der sämtlichen Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt. Bei schriftlichen 
Abstimmungen muß die Frist zur Abgabe des Votums mindestens eine Woche vom Tage der Ab- 
sendung betragen; protestiert innerhalb dieser Zeit ein Mitglied gegen eine schriftliche Abstimmung, 
so darf die Beschlußfassung nur in einer Sitzung erfolgen. Der Vorsitzende hat vor der Herbeiführung 
einer schriftlichen oder telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 60 
bestellte Kommissar seine Aufsichtsrechte wahrzunehmen vermag. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gleiches Stimmrecht. 
Vorbehaltlich der Bestimmung in § 40 werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet, mit Ausnahme von Wahlen, die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben den Sitzungen des Aufsichtsrats beizuwohnen, sofern 
dieser nicht in einzelnen Fällen beschließt, in Abwesenheit des Vorstandes zu verhandeln. 
§ 40. Ergibt sich bei einer vom Aussichtsrat vorzunehmenden Wahl keine absolute 
Stimmenmehrheit in der ersten Wahlhandlung, so ist zwischen den beiden Personen, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los, welches vom Vorsitzenden gezogen wird.
	        
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