Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Bergwerksunternehmungen in der Kapkolonie. 
Seit einiger Zeit machen Funde von Kupfer 
in der Nähe von Upington von sich reden. 
Wie verlautet, sollen die auf der Besitzung 
Areachap vorgenommenen Schürfungen besonders 
erfolgreich gewesen sein. Die Direktoren der De 
Beers Gesellschaft interessieren sich für dieses Un- 
ternehmen, und einer von ihnen ist Direktor der 
Gesellschaft geworden, die diese Mine ausbeuten 
will. Die Ausbeutung war bisher dadurch er- 
schwert, daß Zweifel über die Eigentumsverhält- 
nisse an den betreffenden Ländereien bestanden. 
Diese sollen indes jetzt beseitigt sein. 
Ein anderes Unternehmen, das Erfolg ver- 
spricht, ist die Gewinnung von Mangan auf 
den der Caledon Baths Gesellschaft gehörigen 
Ländereien. An diesem Unternehmen ist die 
Firma Ww. Spilhaus & Co. in Kapstadt beteiligt, 
die kürzlich 5000 Tonnen Mangan nach Ant- 
werpen verschifft haben soll. Man hofft auf einen 
monatlichen Export von 4000 Tonnen. 
(Bericht des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.) 
Fischerel und Jagd, Schutz der Qangrovenwaldungen 
in Cozamblque. 
Schon lange wird darüber geklagt, daß der 
große Fischreichtum der Delagoabucht nicht in 
zweckmäßiger Weise ausgebeutet werde. Die Nähe 
von Johannesburg bietet einen vorzüglichen Markt, 
der viel mehr ausgenützt werden könnte, wenn 
die Fischerei sich in besserer Verfassung befände. 
Vor einigen Wochen hat daher die Regierung 
dem Gesetzgebenden Rat die Entwürfe zu einer 
Reihe von Verordnungen vorgelegt, die das 
Fischereiwesen reformieren sollen. 
„ Da eine völlige Vernichtung des Wildstandes 
im südlichen Teil der Provinz drohte, hat der 
Gesetzgebende Rat kürzlich auf vier Jahre die 
Jagd auf folgende Tiere in dem ganzen südlich 
des Saveflusses gelegenen Gebiet, daß heißt in 
den Distrikten Lourenzo Marques, Gaza, Inhambane 
und dem südlichen Teil des Bezirks der Mozambique= 
Gesellschaft (Distrikt Beira) verboten: Elephant, 
Flußpferd, Nashorn, Kafferbüffel, Giraffe, Kudu, 
Elandantilope, Nyala (eine seltene Antilopenart), 
Buschbock, Birchells Zebra, Säbelantilope, Wasser- 
bock, Zessebi (Bastard Hartebeeste), Gnu (Black 
Wildebeeste) und Strauß. 
Man nimmt jedoch an, daß die Regierung in 
besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen wird. 
In diesem Zusammenhang mag Erwähnung 
finden, daß auch der raubbaumäßigen Ausbeutung 
der Mangrovenwaldungen der Provinz kürzlich 
ein Riegel vorgeschoben worden ist. In welchem 
  
Maße die Ausfuhr der Rinde in letzter Zeit zu- 
genommen hat, erhellt aus folgenden Ziffern: 
Ausfuhr an Mangrovenrinde aus den Teilen 
der Provinz, die unter unmittelbarer Verwaltung 
der portugiesischen Behörden stehen, also aus- 
schließlich der Gebiete der beiden Chartered Com- 
panies, der Companhia de Mozambique und der 
Companhia de Nyassa (nördlichster Bezirk der 
Provinz): 
Mengen in kg (ert ia Miteele, 
1906 5 185 007 47 116 
1907 13 260 208 108 742 
Die Ausfuhr geht hauptsächlich nach den 
Vereinigten Staaten von Amerika und nach dem 
Deutschen Reich. 
Die Gewinnung (das „Schlagen") der Rinde 
geschah bisher auf Grund von Lizenzen der Re- 
gierung, bei deren Erteilung den Konzessionären 
die Beobachtung gewisser, die Verhütung des 
Raubbaus bezweckender Vorschriften zur Pflicht 
gemacht wurde. Eine Kontrolle darüber, ob die 
Vorschriften befolgt wurden, war der Regierung 
nicht möglich, da die Waldungen über das ganze 
Land zerstreut sind und nur in sumpfigen, un- 
gesunden und schwer zugänglichen Gegenden vor- 
kommen. Den Lizenzinhabern wird vorgeworfen, 
sie hätten die Anordnungen der Regierung miß- 
achtet und Raubbau getrieben. Die gesetzgebenden 
Faktoren haben daher beschlossen, für zehn Jahre 
die Ausgabe von Lizenzen einzustellen und das 
Schlagen der Rinde zu verbieten. Ausnahmen 
sollen nur gewährt werden, wenn die Verarbeitung 
des Holzes innerhalb der Provinz beabsichtigt ist. 
Übrigens hat Ende vorigen Jahres ein Preis- 
sturz auf dem amerikanischen und europäischen 
Markte für Mangrovenrinde den Interessenten in 
Mozambigque schwere Verluste gebracht, so daß zur 
Zeit schon aus diesem Grunde sich niemand dort 
auf neue Verträge für die Lieferung der Rinde 
einlassen würde. 
finderung des Weln- und Branntweingesetzes sowie 
Vorschriften für die Herstellung und den Verkauf 
von Bler und Essig in der Hapkolonie. 
Ein Gesetz vom 19. August d. Is., Nr. 19 
vom Jahre 1908 — An Aect to amend sthe 
Wine, Brandy, Whisky and Spirits Act, 1906. 
and to regulate the Sale of Beer and Vinegar — 
hat einige Bestimmungen des Wein= und Brannt- 
weingesetzes vom Jahre 1906 abgeändert und 
gleichzeitig den Handel mit Bier und Esfig ge- 
regelt. Für die Einfuhr deutschen Bieres sind 
besonders die Bestimmungen in Teil IV des Ge- 
setzes von Wichtigkeit.
	        
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