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Bergwerksunternehmungen in der Kapkolonie.
Seit einiger Zeit machen Funde von Kupfer
in der Nähe von Upington von sich reden.
Wie verlautet, sollen die auf der Besitzung
Areachap vorgenommenen Schürfungen besonders
erfolgreich gewesen sein. Die Direktoren der De
Beers Gesellschaft interessieren sich für dieses Un-
ternehmen, und einer von ihnen ist Direktor der
Gesellschaft geworden, die diese Mine ausbeuten
will. Die Ausbeutung war bisher dadurch er-
schwert, daß Zweifel über die Eigentumsverhält-
nisse an den betreffenden Ländereien bestanden.
Diese sollen indes jetzt beseitigt sein.
Ein anderes Unternehmen, das Erfolg ver-
spricht, ist die Gewinnung von Mangan auf
den der Caledon Baths Gesellschaft gehörigen
Ländereien. An diesem Unternehmen ist die
Firma Ww. Spilhaus & Co. in Kapstadt beteiligt,
die kürzlich 5000 Tonnen Mangan nach Ant-
werpen verschifft haben soll. Man hofft auf einen
monatlichen Export von 4000 Tonnen.
(Bericht des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.)
Fischerel und Jagd, Schutz der Qangrovenwaldungen
in Cozamblque.
Schon lange wird darüber geklagt, daß der
große Fischreichtum der Delagoabucht nicht in
zweckmäßiger Weise ausgebeutet werde. Die Nähe
von Johannesburg bietet einen vorzüglichen Markt,
der viel mehr ausgenützt werden könnte, wenn
die Fischerei sich in besserer Verfassung befände.
Vor einigen Wochen hat daher die Regierung
dem Gesetzgebenden Rat die Entwürfe zu einer
Reihe von Verordnungen vorgelegt, die das
Fischereiwesen reformieren sollen.
„ Da eine völlige Vernichtung des Wildstandes
im südlichen Teil der Provinz drohte, hat der
Gesetzgebende Rat kürzlich auf vier Jahre die
Jagd auf folgende Tiere in dem ganzen südlich
des Saveflusses gelegenen Gebiet, daß heißt in
den Distrikten Lourenzo Marques, Gaza, Inhambane
und dem südlichen Teil des Bezirks der Mozambique=
Gesellschaft (Distrikt Beira) verboten: Elephant,
Flußpferd, Nashorn, Kafferbüffel, Giraffe, Kudu,
Elandantilope, Nyala (eine seltene Antilopenart),
Buschbock, Birchells Zebra, Säbelantilope, Wasser-
bock, Zessebi (Bastard Hartebeeste), Gnu (Black
Wildebeeste) und Strauß.
Man nimmt jedoch an, daß die Regierung in
besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen wird.
In diesem Zusammenhang mag Erwähnung
finden, daß auch der raubbaumäßigen Ausbeutung
der Mangrovenwaldungen der Provinz kürzlich
ein Riegel vorgeschoben worden ist. In welchem
Maße die Ausfuhr der Rinde in letzter Zeit zu-
genommen hat, erhellt aus folgenden Ziffern:
Ausfuhr an Mangrovenrinde aus den Teilen
der Provinz, die unter unmittelbarer Verwaltung
der portugiesischen Behörden stehen, also aus-
schließlich der Gebiete der beiden Chartered Com-
panies, der Companhia de Mozambique und der
Companhia de Nyassa (nördlichster Bezirk der
Provinz):
Mengen in kg (ert ia Miteele,
1906 5 185 007 47 116
1907 13 260 208 108 742
Die Ausfuhr geht hauptsächlich nach den
Vereinigten Staaten von Amerika und nach dem
Deutschen Reich.
Die Gewinnung (das „Schlagen") der Rinde
geschah bisher auf Grund von Lizenzen der Re-
gierung, bei deren Erteilung den Konzessionären
die Beobachtung gewisser, die Verhütung des
Raubbaus bezweckender Vorschriften zur Pflicht
gemacht wurde. Eine Kontrolle darüber, ob die
Vorschriften befolgt wurden, war der Regierung
nicht möglich, da die Waldungen über das ganze
Land zerstreut sind und nur in sumpfigen, un-
gesunden und schwer zugänglichen Gegenden vor-
kommen. Den Lizenzinhabern wird vorgeworfen,
sie hätten die Anordnungen der Regierung miß-
achtet und Raubbau getrieben. Die gesetzgebenden
Faktoren haben daher beschlossen, für zehn Jahre
die Ausgabe von Lizenzen einzustellen und das
Schlagen der Rinde zu verbieten. Ausnahmen
sollen nur gewährt werden, wenn die Verarbeitung
des Holzes innerhalb der Provinz beabsichtigt ist.
Übrigens hat Ende vorigen Jahres ein Preis-
sturz auf dem amerikanischen und europäischen
Markte für Mangrovenrinde den Interessenten in
Mozambigque schwere Verluste gebracht, so daß zur
Zeit schon aus diesem Grunde sich niemand dort
auf neue Verträge für die Lieferung der Rinde
einlassen würde.
finderung des Weln- und Branntweingesetzes sowie
Vorschriften für die Herstellung und den Verkauf
von Bler und Essig in der Hapkolonie.
Ein Gesetz vom 19. August d. Is., Nr. 19
vom Jahre 1908 — An Aect to amend sthe
Wine, Brandy, Whisky and Spirits Act, 1906.
and to regulate the Sale of Beer and Vinegar —
hat einige Bestimmungen des Wein= und Brannt-
weingesetzes vom Jahre 1906 abgeändert und
gleichzeitig den Handel mit Bier und Esfig ge-
regelt. Für die Einfuhr deutschen Bieres sind
besonders die Bestimmungen in Teil IV des Ge-
setzes von Wichtigkeit.