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Die Annahme der Vorlesungen soll innerhalb
der ersten drei Wochen nach dem vorgeschriebenen
Anfang des Semesters erfolgen. Für eine spätere
Annahme ist die besondere Erlaubnis des Vor-
sitzenden des Professorenrats erforderlich.
Hörer, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Zeit mindestens vier Wochenstunden belegt und
die Gebühren gezahlt haben, werden aus dem
Verzeichnis gestrichen. Die Aufnahmegebühr wird
nicht zurückgezahlt.
3. Gebühren.
Die Gebühren für die Aufnahme betragen
20 Mk. Das Honorar für die ein= bis zwei-
ttndige Semestervorlesung oder Übung beträgt
Mk. für das Halbjahr; für jede weitere
*W 7 erhöht sich das Honorar um 5 Mk.
Für Vorlesungen, die sich nicht über das Semester
erstrecken, beträgt die Gebühr 5 Mk. Mittellosen
Hörern können die Gebühren nach Anhörung des
Professorenrats und des Kaufmännischen Beirats
ganz oder teilweise erlassen werden, sofern sie
deutsche Reichsangehörige sind,
2. durch ein amtliches Zeugnis ihre Bedürftig-
keit glaubhaft nachweisen.
Die Gesuche um Erlaß der Gebühren sind für
das Sommersemester bis zum 15. Mai, für das
Wintersemester bis zum 15. November an den
Senatskommissar zu richten.
4. Lehrplan.
Der vollständige Lehrgang umfaßt zwei Se-
mester, deren Einteilung mit derjenigen der Uni-
versitäten zusammenfällt. Den Hörern und
Hospitanten steht indessen die Wahl der Vorlesun-
gen frei, so daß sie einen vollständigen Lehrgang
auch in mehr als zwei Semestern durchmachen
können.
5. Abgangszeugnis.
Jeder Hörer, der das Kolonialinstitut verläßt,
kann auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden
des Professorenrats des Kolonialinstituts ein
Zeugnis über die Dauer seines Aufenthaltes am
Kolonialinstitut und über die regelmäßig von ihm
besuchten Vorlesungen erhalten. Dem Antrag auf
Ausfertigung des Zeugnisses, der frühestens drei
Wochen vor Ablauf des Semesters gestellt werden
kann, ist beizufügen:
1. das Vorlesungsformular, in welchem die
Annahme der Vorlesungen und die Abmel-
dung des Hörers durch die Dozenten be-
scheinigt sein muß,
2. die Erkennungskarte.
6. Diplomprüfung.
Hörer, welche eine ausreichende Zahl von
Vorlesungen aus den Hauptgebieten des Unter-
richts gehört haben, können sich einer Diplom-
prüfung unterziehen, für welche eine besondere
Prüfungsordnung erlassen wird.
7. Disziplin.
Die Hörer und Hospitanten des Kolonial=
instituts unterstehen der Disziplinargewalt des
Professorenrats. Als Disziplinarstrafen können
verhängt werden
1. Verw
2. enwensechmun des laufenden Semesters,
3. Entlassung.
Eine Berufung an den Senatskommissar ist
nur gegen Verhängung der Entlassung zulässig.
III.
Verzeichnis der Vorlesungen und Übungen
vom 15. Oktober 1908 bis 15. März 1909.
Professor Dr. Wahl: Allgemeine Kolonial-
geschichte I. bis 1815. 2sltündig mit Übungen.
Professor Dr. Thoma: 1. Kolonialrecht.
2 stündig. 2. ÜUbungen im öffentlichen
Recht. 1 stündig.
Kammergerichtsrat Dr. Meyer (LBerlin): Ein-
geborenenrecht. kstündig.
Außerdem Vorlesungen über Verwaltung und
Recht in den deutschen Schutzgebieten, bezüglich
deren Näheres bekannt gegeben wird.
Professor Dr. Rathgen: Kolonialpolitik mit
Übungen. 1. Geschichte der modernen Kolonial=
polilik. 2. Die Kolonien in der Weltwirtschaft
einschl. Handelspolitik. A4stündig. Im Anschluß
hieran gemeinsam mit Professor Dr. Voigt:
Exkursionen zur Besichtigung von Waren-
lagern, Aufbereitungsanstalten und industriellen
Anlagen. 14tägig So
Professor Dr. Passarge:
deutschen Kolonien.
Übungen.
Professor Dr. Schorr: Anleitung zu Routen-
aufnahmen und geographischen Orts-
bestimmungen. 1 stündig.
Professor Dr. Thilenius: Die Eingeborenen
der deutschen Kolonien. k2stündig.
Professor Dr. Becker: Islamkunde mit be-
sonderer Berücksichtigung unserer Kolonien.
2stündig.
Professor Dr. Michaelsen: Die Tierwelt un—
serer Kolonien mit Rücksicht auf ihre Be-
deutung für den Menschen. 1 stündig.
Professor Dr. Voigt: 1. Koloniale Nutz-
pflanzen, ihre Kultur, ihre Produkte und
ihre Schädlinge. 2ltündig mit Demonstrationen.
2. Praktische Ubungen im Erkennen und
Untersuchen pflanzlicher Erzeugnisse des
Handels. 3stündig; im Anschluß hieran ge-
meinsam mit Professor Dr. Rathgen: Be-
Landeskunde der
1stündig und 2stündige