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wofür ihm die Einnahmen aus den Eisenbahnen
der beiden Kolonien und das Recht zugewiesen
waren, die Mehrausgaben durch Umlagen auf
die beiden Kolonien zu decken. Die Regierungen
des Transvaal und der Oranjefluß-Kolonie haben
nun Konventionen abgeschlossen, welche die Tei-
lung des Eigentums, der Rechte und Verbind-
lichkeiten des Inter-Colonial Council sowie den
künftigen Betrieb und die Verwaltung der Central
South African Railways regeln.
Auf Grund dieser Abmachungen werden der
Oranjefluß-Kolonie von der garantierten 35 Mil-
lionen-Anleihe 7 700 000 K als Schuld zu-
gewiesen. Die Eisenbahnen werden so geteilt,
daß die Linien im Transvaal und die Linien in
der Oranjefluß-Kolonie von den Gouverneuren
dieser Kolonien verwaltet werden. Das rollende
Material, welches als früheres Eigentum der
Netherlands Railway Company erkenntlich ist,
soll Eigentum des Transvaal sein, das rollende
Material, welches als früheres Eigentum des
Oranjefreistaates erkenntlich ist, gehört in Zukunft
der Oranjefluß-Kolonie. Alles später (bis zum
Juli 1908) erworbene rollende Material wird
zwischen den beiden Kolonien im Verhältnis von
37:13 aufgeteilt. Der Betrieb und die Ver-
waltung der Eisenbahnen wird einem Railway
Board übertragen, der aus fünf Mitgliedern be-
steht, von denen drei von der Transvaal-Regierung
und zwei von der Regierung der Oranjefluß-
Kolonie ernannt werden. Der Sitz der Verwal-
tung ist Johannesburg. Der General Manager
der Eisenbahnen hat dem Board jährlich einen
Bericht vorzulegen. Dieser Bericht geht den
beiden Parlamenten zu. Die Bücher und Rech-
nungen der Verwaltung sind derartig zu führen,
daß sie den Anteil der beiden Kolonien an den
Aktiven und Passiven der Verwaltung klar er-
sichtlich machen. Die Prüfung der Bücher liegt
dem Auditor General ob.
Während des Bestehens der Konvention soll
keine der beiden Regierungen Eisenbahnlinien
bauen, die mit den bestehenden Linien in Wett-
bewerb treten. Wenn aber eine Regierung eine
Linie zu bauen wünscht, die nach der Ansicht des
Board mit keiner anderen Linie in Wettbewerb
tritt, von der aber der Board nicht wünscht, daß
sie auf gemeinsame Rechnung gebaut wird, dann
steht es der betreffenden Regierung frei, eine
solche Linie zu bauen. Baut der Board diese
Linie trotzdem, so hat die in Betracht kommende
Regierung die notwendigen Kapitalien aufzu-
treiben und die Linie wird vom Board erbaut
und auf Kosten jener Regierung betrieben. Der
Board hat das Recht, jede Linie zu übernehmen
und zu betreiben, die von einer der beiden Re-
gierungen gebaut ist. Falls Linien von Privaten
gebaut werden, so ist dies an die Bedingung ge-
knüpft, daß die Linie jederzeit expropriiert werden
kann. .
Die Konvention ist für den Zeitraum von
vier Jahren abgeschlossen. Falls Streitpunkte
zwischen den Regierungen entstehen, sollen diese
durch Schiedsspruch erledigt werden. Jede
Partei hat in solchen Fällen einen Schiedsrichter
zu ernennen und der Oberrichter der Kapkolonie
soll als Unparteiischer fungieren. Falls ein
solcher nicht vorhanden ist, hat der Staats-
sekretär für die Kolonien den Unparteiischen zu
ernennen.
Von den fünf ernannten Mitgliedern des
Boards gehören vier den Ministerien der beiden
Kolonien an.
Der amtliche Text der Abkommen über das
Aufhören des Inter-Colonial Council sowie die
Gesetzentwürfe über die Ratifikation der Ab-
kommen sind in der Transvaal Government
Gazette Extraordinary Nr. 534 vom 9. Juli ver-
öffentlicht worden.
Lizenggebühren für Handlungsreisende, Agenten
und Wareneinführer Iin der Ropkolonie.
Die Regierung der Kapkolonie hat im Par-
lament einen Gesetzentwurf eingebracht, wonach
die von Wareneinführern, Agenten, Handlungs-
reisenden usw. zu entrichtenden Gebühren erheblich
erhöht werden sollen. Die Lizenzgebühr für
einen General Dealer (Inhaber eines Kauf-
ladens, in dem nach afrikanischer Weise alle
Waren des täglichen Gebrauchs zu haben sind),
soll künftig 5 (anstatt 3) & betragen; für eine
halbjährliche Lizenz ist ein Satz von 2,10 L vor-
gesehen.
Wareneinführer hatten bisher eine besondere
Lizenzgebühr von 12 K jährlich zu zahlen, falls
der Wert der eingeführten Waren 1200 O jährlich
überstieg. In Zukunft sollen die zu entrichtenden
Lizenzgebühren nach dem Gesamtwerte der ein-
geführten Waren abgestuft werden; die vorge-
sehenen Stufen schwanken zwischen 5 und 100 K.
bei einer Staffelung der Warenwerte von 500
bis 50 000 K.
Die Lizenzgebühr für nicht im Lande an-
sässige Vertreter ausländischer Firmen (agents kor
foreign kirm), worunter solche Personen ver-
standen werden, die nach Mustern oder in anderer
Weise Bestellungen entgegennehmen, auf Grund
deren dann die Waren eingeführt werden, soll
von 25 auf 50 K jährlich — halbjährlich 25 & —
erhöht werden. Außerdem sollen diese Vertreter
für jede weitere von ihnen vertretene Firma
jährlich 5 & entrichten. Hierunter würden also