Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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wofür ihm die Einnahmen aus den Eisenbahnen 
der beiden Kolonien und das Recht zugewiesen 
waren, die Mehrausgaben durch Umlagen auf 
die beiden Kolonien zu decken. Die Regierungen 
des Transvaal und der Oranjefluß-Kolonie haben 
nun Konventionen abgeschlossen, welche die Tei- 
lung des Eigentums, der Rechte und Verbind- 
lichkeiten des Inter-Colonial Council sowie den 
künftigen Betrieb und die Verwaltung der Central 
South African Railways regeln. 
Auf Grund dieser Abmachungen werden der 
Oranjefluß-Kolonie von der garantierten 35 Mil- 
lionen-Anleihe 7 700 000 K als Schuld zu- 
gewiesen. Die Eisenbahnen werden so geteilt, 
daß die Linien im Transvaal und die Linien in 
der Oranjefluß-Kolonie von den Gouverneuren 
dieser Kolonien verwaltet werden. Das rollende 
Material, welches als früheres Eigentum der 
Netherlands Railway Company erkenntlich ist, 
soll Eigentum des Transvaal sein, das rollende 
Material, welches als früheres Eigentum des 
Oranjefreistaates erkenntlich ist, gehört in Zukunft 
der Oranjefluß-Kolonie. Alles später (bis zum 
Juli 1908) erworbene rollende Material wird 
zwischen den beiden Kolonien im Verhältnis von 
37:13 aufgeteilt. Der Betrieb und die Ver- 
waltung der Eisenbahnen wird einem Railway 
Board übertragen, der aus fünf Mitgliedern be- 
steht, von denen drei von der Transvaal-Regierung 
und zwei von der Regierung der Oranjefluß- 
Kolonie ernannt werden. Der Sitz der Verwal- 
tung ist Johannesburg. Der General Manager 
der Eisenbahnen hat dem Board jährlich einen 
Bericht vorzulegen. Dieser Bericht geht den 
beiden Parlamenten zu. Die Bücher und Rech- 
nungen der Verwaltung sind derartig zu führen, 
daß sie den Anteil der beiden Kolonien an den 
Aktiven und Passiven der Verwaltung klar er- 
sichtlich machen. Die Prüfung der Bücher liegt 
dem Auditor General ob. 
Während des Bestehens der Konvention soll 
keine der beiden Regierungen Eisenbahnlinien 
bauen, die mit den bestehenden Linien in Wett- 
bewerb treten. Wenn aber eine Regierung eine 
Linie zu bauen wünscht, die nach der Ansicht des 
Board mit keiner anderen Linie in Wettbewerb 
tritt, von der aber der Board nicht wünscht, daß 
sie auf gemeinsame Rechnung gebaut wird, dann 
steht es der betreffenden Regierung frei, eine 
solche Linie zu bauen. Baut der Board diese 
Linie trotzdem, so hat die in Betracht kommende 
Regierung die notwendigen Kapitalien aufzu- 
treiben und die Linie wird vom Board erbaut 
und auf Kosten jener Regierung betrieben. Der 
Board hat das Recht, jede Linie zu übernehmen 
und zu betreiben, die von einer der beiden Re- 
gierungen gebaut ist. Falls Linien von Privaten 
  
gebaut werden, so ist dies an die Bedingung ge- 
knüpft, daß die Linie jederzeit expropriiert werden 
kann. . 
Die Konvention ist für den Zeitraum von 
vier Jahren abgeschlossen. Falls Streitpunkte 
zwischen den Regierungen entstehen, sollen diese 
durch Schiedsspruch erledigt werden. Jede 
Partei hat in solchen Fällen einen Schiedsrichter 
zu ernennen und der Oberrichter der Kapkolonie 
soll als Unparteiischer fungieren. Falls ein 
solcher nicht vorhanden ist, hat der Staats- 
sekretär für die Kolonien den Unparteiischen zu 
ernennen. 
Von den fünf ernannten Mitgliedern des 
Boards gehören vier den Ministerien der beiden 
Kolonien an. 
Der amtliche Text der Abkommen über das 
Aufhören des Inter-Colonial Council sowie die 
Gesetzentwürfe über die Ratifikation der Ab- 
kommen sind in der Transvaal Government 
Gazette Extraordinary Nr. 534 vom 9. Juli ver- 
öffentlicht worden. 
Lizenggebühren für Handlungsreisende, Agenten 
und Wareneinführer Iin der Ropkolonie. 
Die Regierung der Kapkolonie hat im Par- 
lament einen Gesetzentwurf eingebracht, wonach 
die von Wareneinführern, Agenten, Handlungs- 
reisenden usw. zu entrichtenden Gebühren erheblich 
erhöht werden sollen. Die Lizenzgebühr für 
einen General Dealer (Inhaber eines Kauf- 
ladens, in dem nach afrikanischer Weise alle 
Waren des täglichen Gebrauchs zu haben sind), 
soll künftig 5 (anstatt 3) & betragen; für eine 
halbjährliche Lizenz ist ein Satz von 2,10 L vor- 
gesehen. 
Wareneinführer hatten bisher eine besondere 
Lizenzgebühr von 12 K jährlich zu zahlen, falls 
der Wert der eingeführten Waren 1200 O jährlich 
überstieg. In Zukunft sollen die zu entrichtenden 
Lizenzgebühren nach dem Gesamtwerte der ein- 
geführten Waren abgestuft werden; die vorge- 
sehenen Stufen schwanken zwischen 5 und 100 K. 
bei einer Staffelung der Warenwerte von 500 
bis 50 000 K. 
Die Lizenzgebühr für nicht im Lande an- 
sässige Vertreter ausländischer Firmen (agents kor 
foreign kirm), worunter solche Personen ver- 
standen werden, die nach Mustern oder in anderer 
Weise Bestellungen entgegennehmen, auf Grund 
deren dann die Waren eingeführt werden, soll 
von 25 auf 50 K jährlich — halbjährlich 25 & — 
erhöht werden. Außerdem sollen diese Vertreter 
für jede weitere von ihnen vertretene Firma 
jährlich 5 & entrichten. Hierunter würden also
	        
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