Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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und Rechtsanschauungen, dem die heiligen Über- 
lieferungen anvertraut werden. 
Mit dieser Methode ist es möglich, bei durch- 
schnittlich zwei Stunden täglicher Beschäftigung 
in etwa sechs Monaten auch aus Eingeborenen, 
die und deren Mundart dem Europäer bis dahin 
fremd waren, zwar nicht erschöpfende Erkundung, 
aber doch unerwartet viel neues sprachliches und 
völkerpsychologisches Material beizubringen, an 
dem andere, die jahrelang unter dem Volk ge- 
lebt haben, ahnungslos vorbeigegangen sind. 
" Vorlefung über Rolonilales Bergrecht. 
Der Geheime Regierungsrat und vortragende 
Rat im Reichs-Kolonialamt Haber hat sich zur 
Übernahme einer Vorlesung über koloniales 
Bergrecht an der hiesigen Bergakademie 
während des bevorstehenden Winterhalbjahrs bereit 
erklärt. Die Einrichtung der neuen Vorlesung 
erschien angezeigt, weil auf das koloniale Berg- 
recht in keiner der vorhandenen Vorlesungen ein- 
gegangen wird, die Bedeutung des Gegenstandes 
in neuerer Zeit aber erheblich zugenommen hat. 
Es darf wohl angenommen werden, daß außer 
den Studierenden des Bergfachs, welche die Ab- 
sicht haben, später in die Kolonien zu gehen, auch 
die an der Universität und am Olrientalischen 
Seminar auf den Schutzgebietsdienst vorzuberei- 
tenden Verwaltungsbeamten ein Interesse an der 
Vorlesung haben werden. 
Feststellung einer Südbsee-Insel. 
Wie von Kapitän Lenz (Reichspostdampfer 
„ Sigismund") nach guten Beobachtungen fest- 
gestellt wurde, ist die auf der deutschen Admirali- 
tätskarte verzeichnete Allison-Insel nicht vor- 
handen. Dagegen ist die mit „Vorh.?“ auf 
1° 24 s. Br. und 143° 37,5“ 5. Gr. angegebene 
Südsee-Insel tatsächlich vorhanden. Diese Insel 
ist etwa 20 m hoch und lagert rings um eine 
etwa 30 bis 40 m breite Sandbank. 
Sichtwechsel auf RKustrallen. 
Viele der seitens europäischer und anderer 
außeraustralischer Häuser gegen Verschiffungen nach 
Australien auf die dortigen Empfänger gezogenen 
Wechsel lauten auf „Sicht nach Ankunft des 
Dampfers oder Segelschiffes“. In allen solchen 
und anderen Fällen, wo die Vorzeigung des 
Wechsels und damit sein Verfalltag hinausge- 
schoben werden, sollen in Zukunft seitens der mit 
  
Australien arbeitenden Banken einheitliche Verzugs- 
zinsen erhoben werden: 
bei Tratten, gezogen gegen Verschiffungen mit 
Segelschiffen: ¼ v. H. für jede 15 Tage 
oder einen Teil davon; 
bei Tratten, gezogen gegen Verschiffungen mit 
Dampfern: ⅛ v. H. und, falls der Verzug 
mehr als 7 Tage beträgt, derselbe Satz wie 
bei Seglerverladungen: ¼ v. H. für jede 
15 Tage oder einen Teil davon. 
Diese Verzugszinsen sollen von den Bezogenen 
erhoben werden. 
Das Abkommen trat am 1. Juli 1908 in Kraft. 
(Bericht des Handelssachverständigen beim Kaiserl. 
Generalkonsulat in Sydney.) 
Heue französische Gesellschaften. 
Die Anlagehefte zum „Journal Officiel“ vom 
Monat Juni und Juli d. Is. enthalten u. a. 
folgendes über Neugründungen französischer Ge- 
sellschaften: 
Compagnie des Mines de Sénégambie. 
Französische Gesellschaft in Bildung mit Sitz in 
Paris, 11 Rue Richepanse. Kapital: 3 Millionen 
Franken. Gründer: Compagnie française d’études 
et d’entreprises coloniales, 11 Rue Richepanse 
in Paris. Zweck: Mineralische Ausbeutung der 
Becken der Flüsse Gambie und Falémé (West- 
afrika), insbesondere Förderung goldhaltigen 
Sandes durch Baggern in diesen Flüssen und 
ihren Zuflüssen. 
Société française de la Guinée Auri- 
fere. Gegründet am 9. März 1908, Sitz: 25 
Rue Le Peletier, Paris. Gründer: H. Guilmin. 
Aktienkapital: 200 000 Fr. Zweck: Aussuchen, 
Förderung und Aufarbeitung aller Erze in allen 
Ländern, insbesondere von gold= und diamant- 
haltigen Erzen in Westafrika, Guinea, Oberguinea, 
Senegal, Niger und an der Elfenbeinküste. Her- 
stellung, Verkauf, Export und Import von Kolo- 
nialwaren. 
Société minière Ouest-Africaine pour 
T’étude et le developpement des mines d'or à 
la Cete d’lvoire et à la Guinse franceise. 
Französische Gesellschaft in Bildung, Sitz in Paris, 
14 Rue de la Pépinière. Gründer: E. Kister. 
Kapital: 400 000 Fr. Zweck: Verwertung der 
eingebrachten Rechte, betreffend Erlaubnis zum 
Schürfen nach Gold und Ausbeutung von Gold- 
lagerstätten, besonders in Bondonko und Fran- 
zösisch -Guinea. 
Société Métallurgique de Mégrine. 
Französische Gesellschaft in Bildung, Paris, 13 bis, 
Rue des Mathurins. Aktienkapital: 1200000 Fr. 
Zweck: Errichtung und Betrieb einer Fabrik zur
	        
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