Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

1086 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. nderung des deutsch-ostafrikanischen 
Oünzwesens. 
Vom 29. Oktober 1908. 
Auf Grund des §5 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 313) und der 
Allerhöchsten Erlasse vom 23. Dezember 1903 und 2. Oktober 1908 wird hiermit die Verordnung, 
betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes vom 28. Februar 1904 (Kol. Bl. 
S. 223) abgeändert, wie folgt: . 
Die nachstehenden Paragraphen erhalten folgende Fassung: 
§ 3. Für das deutsch-stafrikanische Schutzgebiet werden ausgeprägt: 
1. als Silbermünzen: 
Zwei-Rupien-Stücke, 
Ein-Rupien-Stücke, 
Einhalb-Rupien-Stücke, 
Einviertel-Rupien-Stücke, 
2. als Nickelmünzen: 
Zehn-Heller-Stücke, 
3. als Kupfermünzen: 
Fünf-Heller-Stücke, 
Ein-Heller-Stücke, 
Einhalb-Heller-Stücke. 
§ 6. Die in § 3 genannte Nickelmünze soll aus einer Zusammensetzung von 75 Teilen 
Kupfer und 25 Teilen Nickel geprägt werden. Aus dem Kilogramm dieser Zusammensetzung sollen 
geschlagen werden: 160.. ZehnHeller-Stücke. Die Nickelmünze trägt auf der einen Seite die 
Kaiserliche Krone, die Inschrift „Deutsch-Ostafrika" und die Jahreszahl, auf der anderen Seite die 
Wertbezeichnung und eine aus zwei Lorbeerzweigen gebildete Verzierung. Sie wird durchlocht und 
im glatten Ringe geprägt, sie erhält auf beiden Seiten einen erhabenen, aus einem flachen Stäbchen 
mit Perlenkreis bestehenden Rand. Der Durchmesser der Nickelmünze soll betragen 26 mm, der 
des Loches 6 mm. 
§5 7. Die in § 3 genannten Kupfermünzen sollen aus einer Zusammensetzung von 95 Teilen 
Kupfer, 4 Teilen Zinn und 1 Teil Zink geprägt werden. Aus dem Kilogramm dieser Zusammen- 
setzung sollen geschlagen werden: 
50 Fünf-Heller-Stücke, 
250 Ein-Heller-Stücke, 
400 Einhalb-Heller-Stücke. 
Die Kupfermünzen tragen auf der einen Seite die Kaiserliche Krone, die Inschrift „Deutsch-Ostafrika“ 
und die Jahreszahl, auf der anderen Seite die Wertbezeichnung und eine aus einem Lorbeerzweige 
gebildete Verzierung. Sie werden im glatten Ringe geprägt und erhalten auf beiden Seiten einen 
erhabenen, aus einem flachen Stäbchen mit Fadeneinfassung bestehenden Rand. 
Der Durchmesser der Kupfermünzen soll betragen: 
für das Fünf-Heller-Stück 37 mm, 
-Ein-Heller-Stück 20 
Einhalb-Heller-Stück 17,5= 
§ 8. Die Ausprägung der im § 3 genannten Silber-, Nickel= und Kupfermünzen erfolgt 
für Rechnung des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebieles nach Maßgabe des vorhandenen Bedarfs. 
§ 9. Die in § 3 genannten Landesmünzen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes sind 
bei allen Zahlungen, sowohl bei den öffentlichen Kassen als auch im Privatverkehr anzunehmen, die 
Nickel= und Kupfermünzen jedoch nur bis zum Betrage von 2 Rupien. 
§ 10. Der Gouverneur wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Silbermünzen der 
Rupienwährung gegen Einzahlung von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 
50 Rupien auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des 
Umtausches festsetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.