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Verordnung des Reichskanzlers, betr. nderung des deutsch-ostafrikanischen
Oünzwesens.
Vom 29. Oktober 1908.
Auf Grund des §5 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 313) und der
Allerhöchsten Erlasse vom 23. Dezember 1903 und 2. Oktober 1908 wird hiermit die Verordnung,
betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes vom 28. Februar 1904 (Kol. Bl.
S. 223) abgeändert, wie folgt: .
Die nachstehenden Paragraphen erhalten folgende Fassung:
§ 3. Für das deutsch-stafrikanische Schutzgebiet werden ausgeprägt:
1. als Silbermünzen:
Zwei-Rupien-Stücke,
Ein-Rupien-Stücke,
Einhalb-Rupien-Stücke,
Einviertel-Rupien-Stücke,
2. als Nickelmünzen:
Zehn-Heller-Stücke,
3. als Kupfermünzen:
Fünf-Heller-Stücke,
Ein-Heller-Stücke,
Einhalb-Heller-Stücke.
§ 6. Die in § 3 genannte Nickelmünze soll aus einer Zusammensetzung von 75 Teilen
Kupfer und 25 Teilen Nickel geprägt werden. Aus dem Kilogramm dieser Zusammensetzung sollen
geschlagen werden: 160.. ZehnHeller-Stücke. Die Nickelmünze trägt auf der einen Seite die
Kaiserliche Krone, die Inschrift „Deutsch-Ostafrika" und die Jahreszahl, auf der anderen Seite die
Wertbezeichnung und eine aus zwei Lorbeerzweigen gebildete Verzierung. Sie wird durchlocht und
im glatten Ringe geprägt, sie erhält auf beiden Seiten einen erhabenen, aus einem flachen Stäbchen
mit Perlenkreis bestehenden Rand. Der Durchmesser der Nickelmünze soll betragen 26 mm, der
des Loches 6 mm.
§5 7. Die in § 3 genannten Kupfermünzen sollen aus einer Zusammensetzung von 95 Teilen
Kupfer, 4 Teilen Zinn und 1 Teil Zink geprägt werden. Aus dem Kilogramm dieser Zusammen-
setzung sollen geschlagen werden:
50 Fünf-Heller-Stücke,
250 Ein-Heller-Stücke,
400 Einhalb-Heller-Stücke.
Die Kupfermünzen tragen auf der einen Seite die Kaiserliche Krone, die Inschrift „Deutsch-Ostafrika“
und die Jahreszahl, auf der anderen Seite die Wertbezeichnung und eine aus einem Lorbeerzweige
gebildete Verzierung. Sie werden im glatten Ringe geprägt und erhalten auf beiden Seiten einen
erhabenen, aus einem flachen Stäbchen mit Fadeneinfassung bestehenden Rand.
Der Durchmesser der Kupfermünzen soll betragen:
für das Fünf-Heller-Stück 37 mm,
-Ein-Heller-Stück 20
Einhalb-Heller-Stück 17,5=
§ 8. Die Ausprägung der im § 3 genannten Silber-, Nickel= und Kupfermünzen erfolgt
für Rechnung des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebieles nach Maßgabe des vorhandenen Bedarfs.
§ 9. Die in § 3 genannten Landesmünzen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes sind
bei allen Zahlungen, sowohl bei den öffentlichen Kassen als auch im Privatverkehr anzunehmen, die
Nickel= und Kupfermünzen jedoch nur bis zum Betrage von 2 Rupien.
§ 10. Der Gouverneur wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Silbermünzen der
Rupienwährung gegen Einzahlung von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens
50 Rupien auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des
Umtausches festsetzen.