Full text : Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

54  Bremen:

Rissen  und  Berechnungen  an  den  Senat  für  denselben  und
zur  Mitteilung  an  die  Bürgerschaft  eingereicht  werden.  Der
Kostenbetrag  kann  zwar  in  den  Spezialetat,  vorbehältlich  der
verfassungsmäßigen  Beschlußfassung,  eingetragen  und  der  Auf—
stellung  des  Generalbudgets  zum  Grunde  gelegt  werden,  die
Finanzdeputation  hat  jedoch  in  ihrem  Begleitberichte  derartige
nicht  etatmäßige  Posten  besonders  aufzuführen.  ·

44.  Der  Rechnungsführer  stellt  die  Anweisung  der
Ausgaben  der  Verwaltung  auf  den  dafür  im  Budget  angesetzten
  Fonds  nach  Anleitung  und  bis  zum  Belaufe  des  bewilligten
  Spezialbundgets  und  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse
der  Deputation  aus.  Ehe  die  Generalkasse  diese  Anweisungen
auszahlt,  werden  dieselben  dem  Vorsitzer  mitgeteilt,  um  von
ihm  mitunterzeichnet  zu  werden.

Jede  Rechnung,  mit  der  Auittung  des  Gläubigers  oder
Empfängers  des  Geldes  versehen,  bleibt  bei  dem  Rechnungsführer
  als  Beleg  seiner  Schlußrechnung.

§  45.  Die  Schlußrechnung  des  verflossenen  Rechnungsjahres
  wird  von  dem  Rechnungsführer  aufgemacht  und  unterzeichnet,
  der  Deputation  vorgelegt,  sodann  von  mindestens
einem  von  der  Deputation  zu  bezeichnenden  Mitgliede  derselben
  speziell  revidirt  und,  nachdem  die  Deputation  dieselbe
auf  des  Letzteren  Bericht  richtig  befunden,  vom  Vorsitzer  zur
Bescheinigung  der  Richtigkeit  unterzeichnet  und  an  die  Finanzdeputation
  befördert.

§  46.  Wenn  eine  Deputation  im  Besitze  von  Wertpapieren
  ist,  so  sind  diese  der  Generalkasse  zur  Aufbewahrung
zu  überweisen.

##  Urkunden,  Gelder  und  Wertpapiere,  durch  die  einer
Deputation  Sicherheit  geleistet  werden  soll,  sind  auf  Anweisung
des  Vorsitzers  und  Rechnungsführers  der  Generalkasse  zu  übergeben.
  1

+Die  Generalkasse  bas  diese  Gegenstände  zu  verwahren
und  nur  auf  Anweisung  des  Vorsitzers  und  Rechnungsführers
herauszugeben.  1  »  .

Das  Gesetz,  betreffend  eine  Anderung  des
Deputationsgesetzes  vom  1.  Januar  1894,  beschlossen
am  20.  und  bekannt  gemacht  am  27.  September  1895
(Gesetzblatt  1895  M  30  S.  237)  bestimmt:

Im  646  des  Deputationsgesetzes  vom  1.  Januar
1891  tritt  an  die  Stelle  des  zweiten  und  des  dritten
Absatzes  der  folgende  Absatz: