Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Das  gesperrte  Gebiet  wird  begrenzt:

im  Westen:  durch  den  Nkam-Fluß;

im  Süden:  durch  das  etwa  südwest-nordöstlich  streichende  Randgebirge  zwischen  dem
Nkam-Fluß  und  dem  sich  etwa  20  km  westlich  Ba  Ngangte  erhebenden  Batscha-Gebirge;

im  Osten:  durch  eine  vom  Batscha-Gebirge  nach  dem  Orte  Batie  verlaufende  Linie,
welche  die  Dörfer  Batscha,  Bana,  Banka,  Bandumja  und  Batie  in  das  gesperrte  Gebiet  verweist,
dagegen  die  im  Bezirk  Bamenda  gelegenen  Ortschaften  Batschingu,  Bangu,  Bandenkop  und  Bapa
dem  Verkehr  offen  läßt;

im  Norden:  durch  eine  vom  Ort  Batie  südlich  der  Dörfer  Fotum,  Fomopöo,  Fombeb
verlaufende  Linie,  welche  den  Nkam-Fluß  nordöstlich  der  Ngökö=  (Ngenke-Kikem-)  Dörfer  trifft.

5  2  der  Verordnung  vom  13.  April  1907  ist  das  Betreten  des  gesperrten  Gebietes
sowie  der  Aufenthalt  daselbst  Nichteingeborenen  und  Angehörigen  anderer  als  der  dort  angesessenen
farbigen  Stämme  nur  mit  schriftlicher  Erlaubnis  der  Station  Dschang  gestattet.

Buea,  den  12.  Oktober  1907.

Der  Gouverneur.
Seitz.

Verordnung  des  Couverneurs  von  Kamerun,  betr.  die  Erhebung  einer  Wohnungssteuer
  im  Schutzgebiet  Kamerun.
Vom  15.  April  1907.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend  das  Verordnungsrecht  der  Behörden
in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee,  vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)  wird
hiermit  unter  Aufhebung  der  Verordnung,  betreffend  Erhebung  einer  Kopfsteuer  im  Verwaltungsbezirke
  Duala,  vom  16.  Mai  1903  für  das  Schutzgebiet  verordnet,  was  folgt:

§  1.  Soweit  der  friedliche  Machtbereich  der  lokalen  Verwaltungsbehörden  reicht,  unterliegt
jede  zum  dauernden  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmte  Behausung  einer  Wohnungssteuer.
Befinden  sich  in  der  Behausung  mehrere  selbständige  Haushalte,  so  unterliegt  jeder  einzelne
Haushalt  der  Steuer.
§  2.  Steuerpflichtig  ist  der  Eigentümer,  neben  dem  jeder  Bewohner,  der  einen  selbständigen
Haushalt  führt,  für  den  auf  seinen  Haushalt  entfallenden  Betrag  als  Gesamtschulden  haftet.
§  3.  Die  Steuer  wird  nicht  erhoben  für  Behausungen:
1.  die  im  Eigentum  des  Landes=  oder  Reichsfiskus  stehen,
2.  die  ausschließlich  dem  Gottesdienst  und  Religionsübungen  dienen,
3.  die  Erziehungs=  und  Unterrichtszwecken  oder  farbigen  Missionslehrern  als  Wohnung
dienen,
die  sanitären  Zwecken  dienen,
5.  die  als  Wohnung  lediglich  für  farbige  Diener,  Handwerker  und  Arbeiter  auf  Grundstücken
  der  Arbeitgeber  dienen.
Die  Steuer  wird  desgleichen  nicht  erhoben,  wenn  der  Steuerpflichtige  nicht  erwerbssähig  ist.
§  1.  Die  Höhe  der  Steuer  beträgt:
A.  in  Orten,  in  denen  eine  Kommunalverwaltung  besteht:
1.  wenn  die  Behansung  im  Eigentun  eines  Weißen  steht  oder  von  einem
Weißen  bewohnt  wird  220  Mark,
2.  in  anderen  Fällen  .  .12-liJmandckcnOktrn

I.IvcunduVclmtmmqun  Eigentum  eines  Beihen  L  oder  von  einem
Weißen  bewohnt  wird  .  ......10
2.  in  anderen  Fällen  6
§  5.  Die  Veranlagung  der  Wohnungsstener  riolgeé  für  sedes  Steuerjahr  durch  die  Lolalvermallungsbehörde.


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