Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

87  Rang,  Wappen  und  Farben.  11

 

Zweiter  Teil.

Die  Staatsverfassung.

—  — „  —

Erster  Abschnitt.  Die  Grundlagen.
J.  Kapitel.

Allgemeiner  Charakfer  der  Verfassung  des  Grohherzogtums  und  seine  Stellung
zum  deutschen  Reiche!#).

§  7.  Rang,  Wappen  und  Farben.  Seit  dem  Staatsgrundgesetz  vom  18.  Februar
  1819,  das  später  durch  das  revidierte  Staatsgrundgesetz  vom  22.  November
1852  ersetzt  wurde,  ist  das  Großherzogtum  Oldenburg  eine  sogenannte  konstitutionelle
  Monarchie  oder,  wie  es  Art.  4  der  Verfassung  in  §  1  ausdrückt:  „Die  Regierungsform
  ist  die  monarchische,  beschränkt  durch  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Staatsgrundgesetzes“.  Deshalb  ist  einerseits  die  im  Staate  vorhandene
höchste  Gewalt,  die  neben  den  Staatsangehörigen  und  dem  Staatsgebiet  ein  essentiale
des  Staates  selbst  ausmacht,  konzentriert  in  der  Person  des  Monarchen,  und  jede  Funktion
  des  staatlichen  Lebens  geht  irgendwic  auf  den  Willen  des  Monarchen  zurück,  den
man  darum  als  „Träger  der  Staatsgewalt"“  bezeichnen  kann;  andererseits  ist  der  Wille
des  Herrschers  kein  unbeschränkter,  sondern  er  ist,  wofür  die  Verfassung  der  restaurierten
Bourbonen  von  1814  zuerst  die  Formel  gesunden,  bei  der  Ausübung  seiner  monarchischen
  Befugnisse  an  die  Schranken  der  Verfassung  gebunden.  Das  will  §  2
jenes  Art.  4  der  oldenb.  Verfassung  mit  den  Worten  sagen:  „Der  Großherzog  vereinigt
als  Oberhaupt  des  Staates  in  sich  die  gesamten  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt
dieselben  verfassungsmäß  ig  aus“.  Entsprechend  der  historischen  Stellung
des  Herrscherhauscs,  das  sich  selbst  erst  aus  den  auf  die  verschiedenste  Weise  erworbenen
Landen  des  Großherzogtums  den  Staat  geschaffen,  weiß  die  oldenburgische  Verfassung
nichts  davon,  daß  diese  Herrscherstellung  des  Monarchen  auf  eine  Uebertragung
seitens  des  Volkes  zurückgehe,  wic  das  etwa  in  der  belgischen  Verfassung  gesagt  ist,
vielmehr  will  die  Verfassung  Oldenburgs  in  jenen  Bestimmungen  des  4  nur  einen
historisch  gewordenen  Rechtszustand  anerkennen,  der  freilich  gleichzeitig  im  konstitutio-1)

  Selbstverständlich  können  die  Ausführungen  dieses  Paragraphen  weder  zu  den  Problemen
der  allgemeinen  Staatslehre  noch  zu  denen  des  deutschen  Reichsstaatsrechts  eingehender  Slellung
nehmen.  Wir  begnügen  uns  deshalb,  auf  die  beiden  besten  Bücher  über  diese  Materien  zu  ver.
weisen,  nämlich  Jellincek:  Allgemeine  Staatslehre  2.  Aufl.  und  Laband,  Das  Staatsrecht
  des  deutschen  Reiches,  4.  Aufl.  1901  in  vier  Bänden.