87 Rang, Wappen und Farben. 11
Zweiter Teil.
Die Staatsverfassung.
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Erster Abschnitt. Die Grundlagen.
J. Kapitel.
Allgemeiner Charakfer der Verfassung des Grohherzogtums und seine Stellung
zum deutschen Reiche!#).
§ 7. Rang, Wappen und Farben. Seit dem Staatsgrundgesetz vom 18. Februar
1819, das später durch das revidierte Staatsgrundgesetz vom 22. November
1852 ersetzt wurde, ist das Großherzogtum Oldenburg eine sogenannte konstitutionelle
Monarchie oder, wie es Art. 4 der Verfassung in § 1 ausdrückt: „Die Regierungsform
ist die monarchische, beschränkt durch die Bestimmungen des gegenwärtigen
Staatsgrundgesetzes“. Deshalb ist einerseits die im Staate vorhandene
höchste Gewalt, die neben den Staatsangehörigen und dem Staatsgebiet ein essentiale
des Staates selbst ausmacht, konzentriert in der Person des Monarchen, und jede Funktion
des staatlichen Lebens geht irgendwic auf den Willen des Monarchen zurück, den
man darum als „Träger der Staatsgewalt"“ bezeichnen kann; andererseits ist der Wille
des Herrschers kein unbeschränkter, sondern er ist, wofür die Verfassung der restaurierten
Bourbonen von 1814 zuerst die Formel gesunden, bei der Ausübung seiner monarchischen
Befugnisse an die Schranken der Verfassung gebunden. Das will § 2
jenes Art. 4 der oldenb. Verfassung mit den Worten sagen: „Der Großherzog vereinigt
als Oberhaupt des Staates in sich die gesamten Rechte der Staatsgewalt und übt
dieselben verfassungsmäß ig aus“. Entsprechend der historischen Stellung
des Herrscherhauscs, das sich selbst erst aus den auf die verschiedenste Weise erworbenen
Landen des Großherzogtums den Staat geschaffen, weiß die oldenburgische Verfassung
nichts davon, daß diese Herrscherstellung des Monarchen auf eine Uebertragung
seitens des Volkes zurückgehe, wic das etwa in der belgischen Verfassung gesagt ist,
vielmehr will die Verfassung Oldenburgs in jenen Bestimmungen des 4 nur einen
historisch gewordenen Rechtszustand anerkennen, der freilich gleichzeitig im konstitutio-1)
Selbstverständlich können die Ausführungen dieses Paragraphen weder zu den Problemen
der allgemeinen Staatslehre noch zu denen des deutschen Reichsstaatsrechts eingehender Slellung
nehmen. Wir begnügen uns deshalb, auf die beiden besten Bücher über diese Materien zu ver.
weisen, nämlich Jellincek: Allgemeine Staatslehre 2. Aufl. und Laband, Das Staatsrecht
des deutschen Reiches, 4. Aufl. 1901 in vier Bänden.